Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als eine zentrale Definitionsvorschrift für die Bemessungsgrundlage sind die Verknüpfungen zu anderen Vorschriften insbesondere des Umsatzsteuerrechts naturgemäß zahlreich (zu weiteren Vorschriften bei speziellen Ausnahmeregelungen zur Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 4). Hervorzuheben ist das Verhältnis zu § 12 UStG, da in diesem die Ausführungen zum Steuersatz erfolgen und zu § 4 UStG, da dort die überwiegende Anzahl der Steuerbefreiungen geregelt ist. Aus dem Wissen um diese drei Vorschriften ergibt sich letztlich der Zahlungsbetrag, den der Leistungsempfänger zu entrichten hat.
Rz. 7
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Auch der Entgeltbegriff in § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG ist identisch mit dem in § 10 Abs. 1 UStG.
Rz. 8
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Eng ist zudem die Verknüpfung zu § 17 UStG, welcher die Vorschriften zur Änderung der Bemessungsgrundlage enthält sowie zu § 13 UStG für die Frage, für welchen Besteuerungszeitraum die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Umsatzsteuer zu ermitteln ist.
Rz. 9
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Ein besonderes Verhältnis ergibt sich zu dem gleichlautenden Begriff in § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Der dortige Begriff "Entgelt" bezeichnet lediglich, dass als eines der fünf dort genannten Tatbestandsmerkmale einer Leistung eine Gegenleistung gegenüberzustehen hat, sog. Leistungsaustausch (vgl. § 1 Rz. 12 ff.).
Rz. 10
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Im Verhältnis zum EU-Recht nach der MwStSystRL/6. EG-RL gilt § 10 UStG grundsätzlich als harmonisiert. Allerdings war der Ansatz beim Entgeltsbegriff zwischen UStG und MwStSystRL/6. EG-RL zunächst unterschiedlich. Nach § 10 Abs. 1 UStG definiert sich das Entgelt nach dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Nach Art. 73 MwStSystRL (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL) umfasst die Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende vom Abnehmer erhält. Zum 01.01.2019 (vgl. Rz. 3) erfolgte die sprachliche Angleichung.
Rz. 11
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Geklärt ist mittlerweile, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG den Vorgaben der MwStSystRL entspricht (vgl. Rz. 120).