Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemeinschaftsrechtlich beruht § 25 UStG auf Art. 306 ff., Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A MwStSystRL. Wegen der nicht einheitlichen Umsetzung der Richtlinienvorgabe innerhalb der EU besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG geht als die speziellere Regelung den allgemeinen Vorschriften des UStG vor: Daher finden insbesondere die allgemeinen Regeln
- zum Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. § 3 Rz. 12 ff.),
- zum Leistungsort (§§ 3 Abs. 5a ff., 3a, 3b, 3f UStG) und
- zur Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG)
keine Anwendung.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dagegen werden Reiseleistungen, die nicht unter § 25 UStG fallen, wie schon vor Aufnahme der Vorschrift in das UStG nach den allgemeinen Vorschriften besteuert (BFH vom 12.03.1998, Az: V R 17/93, BFH/NV 1998, 1049). Der Unternehmer erbringt insoweit keine einheitliche Leistung (BFH vom 01.08.1996, Az: V R 58/94, BStBl II 1997, 160).
Rz. 29–39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen