Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gemeinschaftsrechtlich beruht § 25 UStG auf Art. 306 ff., Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A MwStSystRL. Wegen der nicht einheitlichen Umsetzung der Richtlinienvorgabe innerhalb der EU besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 25 UStG geht als die speziellere Regelung den allgemeinen Vorschriften des UStG vor: Daher finden insbesondere die allgemeinen Regeln

keine Anwendung.

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dagegen werden Reiseleistungen, die nicht unter § 25 UStG fallen, wie schon vor Aufnahme der Vorschrift in das UStG nach den allgemeinen Vorschriften besteuert (BFH vom 12.03.1998, Az: V R 17/93, BFH/NV 1998, 1049). Der Unternehmer erbringt insoweit keine einheitliche Leistung (BFH vom 01.08.1996, Az: V R 58/94, BStBl II 1997, 160).

 

Rz. 29–39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Einstweilen frei.

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