Rz. 132

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Neben dem Fiskalvertreter können Steuersubjekte (auch ausländische Steuersubjekte) einen Steuervertreter mit der Erledigung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen beauftragen. Als Steuervertreter sind neben den gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern sowie Angestellten der Gesellschaft zugelassen: Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei, Fachanwalt für Europarecht, Steuerberater, Buchhalter, Gesellschafter oder Angestellter einer Buchhaltungs- oder Steuerberatungsgesellschaft. Die Beantragung einer Steuernummer für den Vertretenen ist durch Bestellung eines Steuervertreters nicht vermeidbar.

Zu beachten ist, dass in Ungarn sowohl die Erklärungen als auch die behördliche Kommunikation (z. B. Anträge, Betriebsprüfung usw.) ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen kann. Dazu ist eine spezielle Schnittstelle eingeführt worden, die ausschließlich mit einer ungarischen Steueridentifikationsnummer in Anspruch genommen werden kann und nur von solchen Personen, die sich haben registrieren lassen. Demzufolge ist es für ausländische Unternehmen praktisch nicht möglich, die erforderlichen steuerlichen Angelegenheiten selbst ohne einen Vertreter zu erledigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge