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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 21 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten vor und gilt daher für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze tätigen. Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es also nicht an. Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen (Abschn. 4.21.3. Abs. 1 S. 2 UStAE). Dies entspricht auch der EuGH-Rechtsprechung, wonach der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, c und g MwStSystRL enthaltene Begriff der "Einrichtung" auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (natürliche Personen und Personenzusammenschlüsse) erfasst (vgl. EuGH vom 26.05.2005, Rs. C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello; UR 2005, 453; vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419). Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen als Träger der Einrichtungen in Betracht (vgl. BFH vom 17.04.2008, Az: V R 58/05, UR 2008, 591 – Bundessteuerberaterkammer).

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