Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Frage, ob eine Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient, ist § 52 AO einschlägig. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Einrichtung gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Personenkreis zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens gehört oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Förderung exklusiver Kreise oder die Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen sind nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Unter Allgemeinheit ist andererseits nicht notwendigerweise die Gesamtheit der Bürger Deutschlands oder eine daraus kaum zu ermittelnde Mehrheit der Bevölkerung zu verstehen. Die Förderung der Allgemeinheit kann auch dann gegeben sein, wenn nur einzelne oder wenige Personen gefördert werden. Die Tätigkeit einer Körperschaft darf jedoch nicht infolge einer Abgrenzung nach örtlichen oder beruflichen Merkmalen, nach Stand und Religionsbekenntnis oder nach mehreren dieser Merkmale dauernd nur einem kleinen Personenkreis zugutekommen. Die Tätigkeit darf auch nicht nur den Belangen bestimmter Personen dienen oder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Der Kreis der geförderten Personen darf infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, nicht dauernd nur klein sein.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In § 52 Abs. 2 AO findet sich eine beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfolgung von Zwecken gefördert werden, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecken identisch sind.
Rz. 27
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Als Förderung der Allgemeinheit ist u. a. auch die Sportförderung anzuerkennen. Ein wesentliches Element des Sports ist die körperliche Ertüchtigung. Schach gilt bereits nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO als Sport. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports, ebenso Ballonfahren.
Skat, Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball, Tischfußball und Tipp-Kick sind dagegen kein Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts. Das gilt auch für den Amateurfunk, Modellflug und den Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke verkörpern. Schützenvereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist aber kein gemeinnütziger Zweck. Die Förderung des bezahlten Sports ist ebenfalls kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (§§ 58 Nr. 9 und 67a AO; AEAO zu § 52 AO).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einrichtung muss mit ihren Vorträgen, Kursen usw. selbst keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Sie darf allerdings mit ihren Umsätzen auch die Gemeinnützigkeit nicht verlieren, um die subjektive Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht zu gefährden.