Rz. 130
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund der Umsetzung der MwStSystRL wurden die Vereinfachungen zu Konsignationslager zum 1. September 2020 in nationales Recht umgesetzt, können aber bereits ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden, sofern es für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Die Versendung oder Beförderung von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Konsignationslager im Inland oder vom Inland ins ein ausländisches Konsignationslager stellt nach allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit Entnahme der Ware durch den Abnehmer kommt es zu einer lokalen Lieferung an diesen.
Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Lieferanten, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registriert sind und in Tschechien nicht ansässig sind, besteht die Möglichkeit einer Vereinfachung i. Z. m. Konsignationslagerlieferungen. Sofern schon bei Verbringung der Waren in das Lager im Inland bekannt ist, welcher Steuerzahler sie abnehmen wird, kann dieser Steuerzahler als Endabnehmer einen i. g. Erwerb erklären und versteuern. Der Lieferant aus dem anderen Mitgliedstaat bewirkt dann zumindest aus tschechischer Sicht nur eine i. g. Lieferung im Warenabgangsland und weder einen i. g. Erwerb noch eine innertschechische Lieferung und muss sich dementsprechend nicht zur Steuer registrieren. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, die Verbringung von Waren in den Aufzeichnungen für Mehrwertsteuerzwecke anzugeben und die von Tschechien erteilte MwSt-Nummer des Käufers in seiner Zusammenfassenden Meldung (EG-Verkaufsliste) anzugeben.
Rz. 132
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein solches Lager muss sich zur Anwendung der Vereinfachung nicht notwendigerweise auf dem Gelände des Endabnehmers befinden. Die Bedienung mehrerer Endabnehmer aus einem Lager ist möglich, sofern von Anfang an durch entsprechende Kennzeichnung und Dokumentation hinreichend transparent ist, welche Ware für welchen Endabnehmer bestimmt ist. Die Lagerzeit ist auf 12 Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn eine der in czUStG festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, gilt die i. g. Verbringung von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Tschechien als erfolgt.