Rz. 109

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Versendung oder Beförderung von Gütern von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine steuerpflichtige i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen. Die liefernden Unternehmen müssen sich i. d. R. bei solchen grenzüberschreitenden Transaktionen in Bestimmungsland umsatzsteuerlich erfassen lassen.

Die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager, die Bestandteil der Sofortmaßnahmen für die Umsatzsteuer der EU-Kommission (sogenannte Quick Fixes) ist, wurde entsprechend in das kroUStG eingebaut. Eine steuerpflichtige Transaktion entsteht erst im Zeitpunkt der Abnahme von Gütern seitens des Käufers aus dem Konsignationslager. Der Käufer erwirbt in diesem Zeitpunkt die Güter und ist dann verpflichtet, einen i. g. Erwerb in Kroatien zu melden. Gleichzeitig führt der Verkäufer eine i. g. Lieferung nach Kroatien aus. Die Voraussetzung ist, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ein Unternehmer ist (der für die USt registriert ist), dass die Transaktionen in der USt-Voranmeldung und Zusammenfassenden Meldung ordentlich erklärt sind sowie, dass sich die Güter in dem Konsignationslager des Käufers befinden. Solche Güter bleiben im wirtschaftlichen Eigentum des Verkäufers bis zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Konsignationslager und dürfen bis zur Entnahme nicht genutzt werden. Der inländische Käufer ist verpflichtet, eine besondere Aufzeichnung über die Fremdware im Konsignationslager zu führen. Die Güter dürfen bis 12 Monate in der Konsignationslager bleiben, ohne dass sich der liefernde Unternehmer umsatzsteuerlich registrieren muss. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung sind detailliert im kroUStG geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?