Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt für alle begünstigten Einrichtungen und Umsätze voraus, dass die Einnahmen aus den Umsätzen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Nach dem auf die Förderung der Bildung gerichteten Zweck der Befreiungsvorschrift soll durch diese Bedingung erreicht werden, dass die Bemessung des für die begünstigten Vortragsveranstaltungen zu zahlenden Entgelts die Teilnahme weiter Bevölkerungskreise möglich macht. Nach dem Gesetzeswortlaut können mit "Kosten" nur die Kosten der begünstigten Umsätze gemeint sein, weil diese Gegenstand der Steuerbefreiung sind und die Kostenverwendungsklausel materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung ist. Unter Kosten fallen insbesondere Ausgaben für Vortragshonorare, Mitarbeiterlohnkosten, Ausgaben für Unterrichtsmaterialien, Vorlesungsverzeichnisse, Gebäudeunterhaltung (Mieten, Energiekosten), Werbung usw.
Die Verwendungsklausel bedeutet, dass die Einnahmen zu mehr als 50 % zur Deckung der Kosten aufgewendet werden müssen (vgl. hierzu auch BFH vom 07.10.2010, Az: V R 12/10, BStBl II 2011, 303; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 22 Rn. 26). D. h., die Einnahmen sollen die Kosten nicht wesentlich übersteigen. Dadurch sollen die Teilnehmergebühren für die Kurse/Veranstaltungen niedrig gehalten werden, um einer breiten Bevölkerungsschicht Erwachsenenbildung zu ermöglichen. Die Steuervergünstigung entfällt noch nicht dadurch, dass die Einrichtung mit ihren Umsätzen Gewinne erzielt, wenn die Verwendungsklausel im Übrigen erfüllt ist. Der Nachweis, dass die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden, ist nach üblichen Kriterien zu führen. Hier reicht allerdings eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben aus und soll gleichartige Tätigkeiten des Besteuerungszeitraums insgesamt erfassen. Ob einzelne Veranstaltungen zu Überschüssen oder Defiziten führen, ist bei der Gesamtbetrachtung ohne Belang. Der BFH hat es auch nicht beanstandet, dass sich die Kosten nach einer Gebührenordnung richteten, deren Gebühren nach der gesetzlichen Vorgabe so zu bemessen waren, dass der Personal- und Sachaufwand gedeckt wird (Urteil vom 30.06.2022, Az: V R 32/21, MwStR 2023, 58).