Rz. 134

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Nichteinhaltung der aufgestellten Vorschriften sieht das Gesetz die Bemessung folgender Steuerstrafen (sog. Pönalen) durch die Finanzverwaltung vor:

  • verspätete Abgabe der Steuererklärung: 0,05 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens pro Kalendertag der über fünf Arbeitstage hinausgehenden Verspätung, maximal 5 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens. Der Höchstbetrag darf 300.000 CZK nicht übersteigen;
  • verspätete/zu geringe Steuerzahlung: ein Strafzins i. H. d. Reposatzes der Tschechischen Nationalbank (derzeit rd. 6,75 %) plus 8 % p. a. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen;

Nachbemessung der Steuerschuld/Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung, z. B. in einer Steuerprüfung: zuzüglich zum o. g. Strafzins eine Pönale i. H. v. 20 % des Korrekturbetrages. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 135

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Übermittelt der Steuerpflichtige die MwSt-Kontrollerklärung nicht innerhalb der festgelegten Frist (vgl. Rz. 121), ist er verpflichtet, folgende Geldstrafe zu zahlen:

  • 1.000 CZK, wenn er diese unaufgefordert nachreicht,
  • 10.000 CZK, wenn er diese innerhalb der Nachfrist nach Aufforderung durch die Steuerbehörde einreicht,
  • 30.000 CZK, wenn er diese nicht aufgrund einer Aufforderung zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der in der eingereichten MwSt.-Kontrollerklärung angegebenen Daten vorlegt, oder
  • 50.000 CZK, wenn er diese auch innerhalb der Nachfrist nicht einreicht.

Die aufgeführten Geldstrafen reduzieren sich auf die Hälfe, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft mit nur einer natürlichen Person als Gesellschafter handelt.

Die Steuerbehörde kann ein Geldstrafe von bis zu 50.000 CZK gegen einen Steuerzahler verhängen, der aufgrund eines Ergänzungsauftrags seitens der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben nicht durch eine nachträgliche MwSt-Kontrollerklärung ändert oder ergänzt.

Die Steuerbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 CZK gegen einen Steuerzahler verhängen, der durch die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Abgabe der Kontrollmitteilung die Verwaltung der Mehrwertsteuer ernsthaft behindert oder vereitelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?