Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch Art. 7 Nr. 2 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde der Ort der sonstigen Leistung in § 3a UStG und § 3b UStG neu geregelt. Die Regelungen treten nach Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009 am 01.01.2010 in Kraft. Zu beachten sein wird hier insbesondere auch die Regelung des § 3a Abs. 2 UStG (wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3a).

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