15.1 Definition
Rz. 147
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als ausländische Person gilt eine juristische oder natürliche Person, die im Inland keinen Sitz (Wohnsitz), keinen Ort der Unternehmenstätigkeit, keine Betriebstätte hat und die im Ausland unternehmerisch tätig ist.
15.2 Registrierung
Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Personen, die in der Slowakei steuerbare Umsätze tätigen, sind verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt Bratislava (Radlinského 37; P. O. Box 89; 817 89 Bratislava 15; Tel.: 00421 2 5737811 oder 00421 2 68272353; E-Mail: duba-ba.kontakt@financnasprava.sk) vor dem Beginn der Ausübung der Tätigkeit, die der MwSt unterliegt, registrieren zu lassen und Erklärungen abzugeben. Unterhalten sie in der Slowakei eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, gelten sie nicht als ausländische Person und haben sich beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erst ab einem Umsatz von 50 TEUR in den vorangegangenen zwölf Monaten registrieren zu lassen.
Rz. 148a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.03.2024 wird die ausländische Person zum registrierten Steuerpflichtigen auch bei der Übertragung des materiellen und immateriellen Vermögens des registrierten Steuerpflichtigen in den folgenden Fällen:
- bei der Verschmelzung;
- bei der lokalen bzw. grenzüberschreitenden Abspaltung.
Diese Tatsachen sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Rz. 149
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn ausländische Personen nur folgende Leistungen erbringen:
- Beförderungsleistungen und mit diesen Leistungen zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen, die direkt mit der Warenausfuhr (§ 47 Abs. 6, 8, 10 und 12 MwStG) und Wareneinfuhr (§ 48 Abs. 8 MwStG) von der Steuer befreit sind,
- Dienstleistungen und Warenlieferungen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt (§ 69 Abs. 2 bis 4 MwStG),
- Erdgas- Strom-, Wärme- und Kältelieferungen an einen Händler oder an eine andere Person als Händler, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt (§ 69 Abs. 9 MwStG),
- i. g. Warenlieferungen vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat, die aus Drittland eingeführt wurden, wenn die ausländische Person durch einen steuerlichen Vertreter i. S. d. § 69a MwStG vertreten wurde,
- wenn die ausländische Person als erster Abnehmer am Dreieckgeschäft beteiligt ist,
- unecht steuerfreie Lieferungen und Leistungen, bei denen kein Vorsteuerabzugsrecht besteht.
Rz. 150
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Registrierung sind ausländische Personen im Allgemeinen zur Abgabe der Erklärungen sowie der Zusammenfassenden Meldungen verpflichtet. Weitere Pflichten betreffen insbesondere die Rechnungsausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnungen.
Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Laufe der ersten 12 Monate wird der neu registrierte Steuerpflichtige den Besteuerungszeitraum Kalendermonat haben. Danach kann er für ein Quartal optieren, wenn er den Umsatz von 100 TEUR in den letzten 12 Kalendermonaten nicht erreicht.
Rz. 152
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Personen, die in der Slowakei für MwSt-Zwecke registriert sind, die aber aufhören, die steuerbaren Transaktionen im Allgemeinen auszuführen, sind verpflichtet, einen Antrag auf De-Registrierung zu stellen.
Rz. 153
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Falls eine ausländische Person nicht länger den Status einer ausländischen Person erfüllt (z. B. durch Entstehung einer festen Niederlassung), ist die Änderung der Art der Registrierung nicht durch die Erzielung eines bestimmten Umsatzes bedingt. Die Änderung der MwSt-Registrierung wird vom FA entsprechend elektronisch gekennzeichnet. Dies gilt entsprechend für die inländischen Personen, wenn diese den Status der in der Slowakei ansässigen Person nicht mehr erfüllen. Der Status der registrierten Steuerpflichtigen als ausländische oder inländische Person ist ausschlaggebend für die Bestimmung des korrekten MwSt-Regimes.
15.2.1 Fiskalvertreter bei der Einfuhr (§§ 22a ff. dUStG)
Rz. 154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Importeur, der im Inland kein registrierter Steuerpflichtiger (Steuerzahler) ist, kann sich für Zwecke der Geltendmachung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland versendet oder befördert wurden und deren Versand oder Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat endet, von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass die Lieferung dieser Waren bei dem Importeur als eine steuerfreie i. g. Lieferung anzusehen ist. Das FA Bratislava teilt dem Fiskalvertreter auf Antrag des Steuerpflichtigen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags eine besondere Steueridentifikationsnummer zu, unter der der Fiskalvertreter im Namen des vertretenen Importeurs handelt.
Rz. 155
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Fiskalvertreter kann nur ein im Inland ansässiger Steuerzahler sein. Er muss zur Vertretung des Importeurs eine schriftliche beglaubigte Vollmacht sowie die vom FA Bratislava zugewiesene besondere USt-IdNr. besitzen. Unter dieser besonderen USt-IdNr. kann der Fiskalvertreter im Namen von mehreren vertretenen Im...