Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
15.1 Definition
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die ihr Unternehmen aus dem EU-Ausland oder Drittland betreiben und in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben.
15.2 Registrierung
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer, die in Österreich steuerbare Umsätze tätigen, sind verpflichtet, sich beim zuständigen FA Österreich, Dienststelle Grad-Stadt (Referat für ausländische Unternehmer, Conrad von Hötzendorf Str. 14–18, 8018 Graz) registrieren zu lassen und Erklärungen abzugeben. Davon ausgenommen sind ausländische Unternehmer, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen an Private erbringen und diese Umsätze ordnungsgemäß über den OSS erklären. Unterhalten sie in Österreich eine Betriebsstätte, gelten sie nicht als ausländische Unternehmer und haben sich registrieren zu lassen.
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierungspflicht und damit die Führung von Aufzeichnungen, die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen entfällt auch dann nicht, wenn es zur Haftung des inländischen Leistungsempfängers (vgl. Rz. 67) kommt oder Steuerbefreiungen (vgl. Rz. 47 ff.) greifen.
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich aufgrund der Anwendung des Reverse-Charge-Systems im Inland eine Steuer schulden (z. B. Leistung eines anderen ausländischen Unternehmers, die im Inland ausgeführt wird), hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern eine Veranlagung stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Registrierung ist ebenfalls nicht erforderlich für Umsätze, die nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei sind.
Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zusätzlich können sich Drittlandsunternehmer, die ausschließlich elektronische Dienstleistungen oder Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer erbringen, für Zwecke der gesamten in der EU anfallenden USt in Österreich erfassen lassen.
15.3 Besteuerung ausländischer Unternehmer
Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringen ausländische Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland, kann es zu folgenden Konstellationen kommen:
15.3.1 Lieferung
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Empfänger einer Lieferung ein Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, kommt es zur Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers (vgl. Rz. 67). Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen) greift keine Sonderbestimmung und der leistende ausländische Unternehmer hat die auf den Umsatz entfallende USt selbst an das zuständige FA Österreich, Dienststelle Graz-Stadt abzuführen.
15.3.2 Sonstige Leistung, Bauleistung, Werklieferung
Rz. 141
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen Bauleistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, kommt es zum Übergang der Steuerschuld und die USt wird vom Leistungsempfänger geschuldet (vgl. Rz. 65). Dies gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a UStG genannten Leistungen, die Vermietung von Grundstücken an Unternehmer verpflichtend erbringt sowie eine elektronische Dienstleistung gem. § 3a Abs. 13 UStG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer ist, und die Steuern i. R. d. OSS Verfahren gem. § 25a oder Art. 25a UStG abführt.
Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen), hat der leistende Unternehmer die auf den Umsatz entfallende USt abzuführen.
15.3.3 Reihengeschäfte allgemein (§ 3 Abs. 15 öUStG)
Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Nicht maßgeblich ist, wie viele Personen Teil des Reihengeschäfts sind und ob es sich um Warenlieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets oder mit Drittlandsbezug handelt. Die Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die letzte Person in der Reihe ein Nichtunternehmer ist.
Die Umsätze finden (gedanklich) zeitlich hintereinander statt und der Ort jedes Umsatzes muss für sich bestimmt werden. Hierbei gilt, dass die Warenbewegung nur einem Umsatz in der Reihe zugeordnet werden kann (bewegte Lieferung). Innerhalb eines Reihengeschäfts kann nur die bewegte Lieferung (unter den allgemeinen Voraussetzungen) als i. g. Lieferung oder Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit bzw. als Versandhandelsumsatz behandelt werde.
15.3.4 Dreiecksgeschäfte (Art. 25 öUStG)
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Dreiecksgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn im Rahmen eines Reihengeschäfts drei Unternehmer mit USt-IdNr. aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenst...