15.1 Definition
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die keinen Sitz, keine feste Niederlassung, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien innehaben, jedoch Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen im Inland erbringen.
15.2 Registrierung
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer, die in Kroatien steuerbare Umsätze tätigen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich beim zuständigen FA Zagreb registrieren zu lassen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Die Registrierungspflicht entfällt jedoch, soweit die Steuerschuld für erbrachte Lieferungen und Leistungen an den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Fälle).
15.3 Fiskalvertreter
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringen Drittlandsunternehmer aus Ländern, mit denen keine Vereinbarung über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen wurde, Lieferungen und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (z. B. natürliche Personen) im Inland, ist ein Fiskalvertreter zu bestellen. Der zugelassene Fiskalvertreter kann jeder Unternehmer sein, der seinen Sitz in Kroatien hat und für die Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Der Fiskalvertreter muss dem FA Zagreb bekanntgegeben werden, wobei er für die Steuerschuld des ausländischen Unternehmers solidarisch haftet.
Rz. 118
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, mit denen Amtshilfeabkommen bestehen, können einen Fiskalvertreter bestellen.
15.4 Vorsteuererstattungsverfahren (§ 66a kroUStG)
Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer, die
- keine Umsätze im Inland erzielen oder
- nur steuerfreie Beförderungsleistungen und mit der Beförderungsleistungen verbundene Nebenleistungen ausführen oder
- nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht,
können ihre Vorsteuer im Erstattungsverfahren geltend machen.
Rz. 120
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Erstattungsfähige Vorsteuern sind nur solche Vorsteuern, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vorsteuerbeträge, die in Kroatien vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, werden somit nicht erstattet. Der Erstattungszeitraum ist grundsätzlich frei wählbar, allerdings muss er mindestens drei aufeinanderfolgende Monate und höchstens ein Kj. betragen. Zum Ende des Kj. kann der Erstattungszeitraum auch kürzer sein (November bis Dezember bzw. nur Dezember).
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Mindesterstattungsbetrag beträgt 400 EUR. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kj. oder der letzte Zeitraum des Kj. (November bis Dezember bzw. nur Dezember) ist. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 50 EUR.
15.4.1 Vorsteuererstattungsverfahren für Drittlandsunternehmer
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Erstattungsantrag ist mittels vorgedrucktem Formular binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (d. h. bis 30. 06. des Folgejahres), beim FA Zagreb zu stellen. Dem Antrag (Formular ZP PDV) sind sämtliche Originalbelege beizulegen und eine Originalbescheinigung, die nachweist, dass der ausländische Unternehmer im Zeitraum, für den die Rückerstattung verlangt wird, unter einer Steuernummer im Ausland geführt wird. Die Unternehmerbescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Zeitraum, für den die Rückerstattung verlangt wird, umfassen.
15.4.2 Vorsteuererstattungsverfahren für EU-Unternehmer
Rz. 123
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Erstattungsantrag ist auf elektronischem Weg bis spätestens 30. 09. des Folgejahres beim Sitzfinanzamt einzureichen, wobei eine Übermittlung von weiteren Unterlagen (z. B. Unternehmerbescheinigung) nicht erforderlich ist. Die elektronische Übermittlung von Rechnungen wird grundsätzlich nicht verlangt, jedoch hat das FA die Möglichkeit, diese bei Bedarf nachzufordern.
Rz. 124
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den Fall, dass nach Ablauf von vier Monaten (bzw. acht Monaten bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die kroatische FinBeh) und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags keine Zahlung des zu erstattenden Betrags erfolgt, stehen dem Antragsteller Säumniszinsen zu. Diese betragen je nach Verspätungsdauer 5,31 % des nicht zeitgerecht erstatteten Betrags.
15.5 Veranlagungsverfahren
Rz. 125
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer, die im Inland Umsätze tätigen und die Voraussetzungen für das Vorsteuererstattungsverfahren nicht erfüllen, müssen Vorsteuern i. d. R. im Rahmen der Veranlagung geltend machen.
Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich des Vorsteuerabzugsrechts gelten für sie die allgemeinen Voraussetzungen (vgl. Rz. 82 ff.). Hinsichtlich der Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten vgl. Rz. 97 f., Rz. 99 ff. und Rz. 116.