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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Bei der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" handelt es sich dabei um eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die einer gemeinschaftsrechtlichen Definition bedürfen und nicht etwa von der zivilrechtlichen Auslegung eines Mitgliedstaates abhängen (vgl. EuGH vom 16.01.2003, Rs. C-315/00, Maierhofer, UR 2003, 86).

Mit Wirkung ab 01.01.2017 definiert der bereits mit VO vom 7.10.2013 (ABl L 284 vom 26.10.2013, 1) eingefügte und unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten geltende Art 13b MwStVO den Grundstücksbegriff einheitlich für die Anwendung der MwStSystRL. Die Finanzverwaltung hatte diese Definition bereits zuvor in Abschn. 4.12.1. UStAE i. V. m. Abschn. 3a.3. Abs. 2 S. 2 und 3 UStAE aufgenommen.

Von der Befreiung ausgeschlossen werden gem. Art 135 Abs. 2 MwStSystRL:

  • die Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, in wirtschaftlichen Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
  • die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
  • die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen sowie
  • die Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung über diesen Katalog hinaus zwar einschränken, aber nicht erweitern. Zulässig war demnach etwa die spanische Regelung, wonach nur die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken steuerbefreit war (vgl. EuGH vom 03.02.2000, Rs. C-12/98, Juan Amengual Far, UR 2000, 123).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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