Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in den Befreiungsnormen des § 4 Nr. 8 Buchst. a–g UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen sind steuerfrei. Zwar setzt dies wiederum die Vermittlung von ihrerseits originär steuerfreien Finanzumsätzen i. S. d. jeweiligen Befreiung voraus. Dennoch stellen die Befreiungen für die Vermittlungsleistungen jeweils eigenständige Befreiungstatbestände dar (vgl. EuGH vom 13.12.2001, C-235/00, CSC Financial Services, Rn. 38). Denn ohne die ausdrückliche Befreiung der Vermittlungsleistungen wären diese Tätigkeiten von den Befreiungen der Umsätze i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a–g UStG jeweils nicht notwendigerweise umfasst – auch wenn sich dies bei den Befreiungen des § 4 Nr. 8 Buchst. c, d und e UStG aufgrund des jeweils recht großzügigen Wortlauts möglicherweise vertreten ließe.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht die Stellung einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses über einen Finanzumsatz einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Dabei ist die Vermittlungstätigkeit eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH vom 05.07.2012, C-259/11, DTZ Zadelhoff, Rn. 27; EuGH vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 23, 30; EuGH vom 13.12.2001, C-235/00, CSC Financial Services, Rn. 39; BFH vom 30.10.2008, V R 44/07, BStBl II 2009, 554, Tz. II. 1., Tz. II. 3. a); vgl. auch insgesamt Abschn. 4.8.1. UStAE). Eine Mittlertätigkeit in diesem Sinne kann u. a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (vgl. EuGH vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 28, 39; EuGH vom 13.12.2001, C-235/00, CSC Financial Services, Rn. 39; vgl. hierzu auch Abschn. 4.8.1. S. 4 UStAE).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen (vgl. EuGH, vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 38, 40; BFH vom 30.10.2008, V R 44/07, BStBl II 2009, 554, Tz. II. 1.; BFH vom 20.12.2007, V R 62/06, BStBl II 2008, 641, Tz. II. 2.; Abschn. 4.8.1. S. 3 UStAE). Entscheidend ist dabei aber, dass die Tätigkeit des Vermittlers ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (vgl. EuGH vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 27, 36). Die Vermittlungstätigkeit muss sich dabei stets auf einzelne Abschlüsse beziehen (vgl. EuGH vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 23; EuGH vom 13.12.2001, C-235/00, CSC Financial Services, Rn. 39; BFH vom 30.10.2008, V R 44/07, BStBl II 2009, 554, Tz. II. 3. a); Abschn. 4.8.1. S. 4 UStAE). Allerdings ist für die Befreiung nicht erforderlich, dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Finanzumsatzes gekommen ist (vgl. BFH vom 03.11.2005, V R 21/05, BStBl II 2006, 282, Tz. II. 2.; Abschn. 4.8.1. S. 8 UStAE).
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umgekehrt sind Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, nicht von der Befreiung erfasst. Dies kann der Fall sein, wenn ein Dienstleister lediglich mit einem Teil der Sacharbeit betraut ist, die sich aus oder i. Z. m. einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis ergibt, wie etwa die Erteilung von Informationen, allgemeine Beratungsleistungen oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss von Finanzumsätzen (vgl. EuGH vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 38; EuGH vom 13.12.2001, C-235/00, CSC Financial Services, Rn. 40; Abschn. 4.8.1. S. 7, 9 UStAE). Daher genügen auch eine allgemein vertriebsunterstützende Tätigkeit, der Aufbau, die Leitung oder die bloße Administration einer Vertriebsorganisation jeweils ohne die Beteiligung an der konkreten einzelfallbezogenen Vermittlungstätigkeit der angeschlossenen Vermittler nicht für die Annahme einer steuerfreien Vermittlungstätigkeit (vgl. BFH vom 30.10.2008, V R 44/07, BStBl II 2009, 554, Tz. II. 3. c); BFH vom 20.12.2007, V R 62/06, BStBl II 2008, 641, Tz. II. 3. a); Abschn. 4.8.1. S. 7 UStAE). Entsprechendes gilt auch für einen reinen Adressenverkauf.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung behandelt die Vermittlungsbegriffe der Befreiungsnormen des § 4 Nr. 8 und des § 4 Nr. 11 UStG grundsätzlich gleich (vgl. Abschn. 4.8.1. S. 1 und Abschn. 4.11.1. Abs. 2 S. 3 2. HS....