15.1 EU-Unternehmen
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in den Niederlanden die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich (vgl. Art. 5 DL 186/2009 vom 12. August 2009). Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen FinBeh einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern).
Ein Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.09. des Folgejahres zu stellen. In den Niederlanden kann der Antrag jedoch auch noch innerhalb von fünf Jahren nachdem der Vorsteueranspruch entstanden ist, gestellt werden. Es gilt also, anders als in den meisten EU-Staaten, nicht die harte Ausschlussfrist. Wird der Antrag nach dem 30.09. des Folgejahres gestellt, ist ein negativer Bescheid allerdings nicht mehr anfechtbar.
Dem Antrag sind keine gescannten Rechnungskopien beizufügen. Allerdings können diese durch die Behörde angefordert werden.
Anträge können für ganze Kj. oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.
15.2 Nicht-EU-Unternehmen
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Anträge können in niederländischer, englischer oder deutscher Sprache gestellt werden. Gegenseitigkeit wird nicht verlangt.
Ein Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen. In den Niederlanden kann der Antrag jedoch auch noch innerhalb von fünf Jahren nachdem der Vorsteueranspruch entstanden ist, gestellt werden. Es gilt also, anders als in den meisten EU-Staaten, nicht die harte Ausschlussfrist. Wird der Antrag nach dem 30.06. des Folgejahres gestellt, ist ein negativer Bescheid allerdings nicht mehr anfechtbar.
Der Antrag ist in Papierform oder elektronisch zu übermitteln. Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Weiter muss er die Originalrechnungen oder Rechnungskopien beifügen.
Anträge können für ganze Kj. oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden. Der Antragsteller kann einen Fiskalvertreter bestellen. Zwingend ist in jedem Fall eine gesonderte Anmeldung als ausländischer Unternehmer.