15.1 EU-Unternehmen
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Frankreich die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen FinBeh einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30. September des Folgejahres (Ausschlussfrist). Allerdings hat der Conseil d’Etat am 04.12.2017 entschieden (vgl. Rechtssache 392575, Costa Crociere SpA) dass Frankreich die entsprechende Frist des Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG nicht in den CGI aufgenommen hat. Eine Zeitlang musste die Steuerbehörde deshalb auch nach Fristablauf eingereichte Anträge akzeptieren, weil das Unionsrecht insoweit nicht unmittelbar zulasten der Steuerpflichtigen angewendet werden darf. Mittlerweile hat der französische Gesetzgeber jedoch nachgebessert und die Frist im französischen Recht verankert.
Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.
Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein, aber mindestens ein Vierteljahr muss 400 EUR betragen, andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR.
15.2 Nicht-EU-Unternehmen
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach französischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus.
Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein, aber mindestens ein Vierteljahr muss 400 EUR betragen, andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR.
Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.
Zusätzlich muss ein französischer Fiskalvertreter bestellt werden.