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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15 Vorsteuervergütungsverfahren

Robert C. Prätzler
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15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 89

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Italien die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen FinBeh einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Anträge können für Kj. oder für Zeiträume von drei Monaten bis unter einem Jahr gestellt werden. Elektronische Rechnungskopien sind ab 250 EUR (Kraftstoffe) bzw. 1.000 EUR (alle anderen Rechnungen) beizufügen.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem jährlichen Antrag muss 50 EUR betragen, bzw. 400 EUR für kürzere Antragszeiträume.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 90

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach italienischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Italien Vorsteuerbeträge nur vergütet, wenn das andere Land dies ebenfalls an italienische Unternehmen umgesetzt hat. Nach dem aktuellen Rechtsstand besteht nach italienischer Auffassung nur mit sehr wenigen Drittstaaten Gegenseitigkeit. Insbesondere sind Unternehmen aus Israel, Norwegen und der Schweiz zur Vorsteuervergütung berechtigt.

Anträge können für Kalendervierteljahre oder für ganze Kj. gestellt werden. Es ist noch nicht offiziell geklärt, ob nach dem sog. Brexit eine Vorsteuervergütung an Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich erfolgt.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

Ein Antrag m...

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