15.1 EU-Unternehmen
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Rumänien die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen FinBeh einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).
Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.
Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein Jahr muss 400 EUR betragen, und andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR, jeweils umzurechnen in rumänische RON.
15.2 Nicht-EU-Unternehmen
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach rumänischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell wird i. d. R. nur an Unternehmen aus Norwegen, Serbien und der Schweiz die Vorsteuer vergütet. Es ist nicht eindeutig geklärt, ob Rumänien nach dem sog. Brexit weiterhin Vorsteuern an Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich vergütet.
Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein Jahr muss 400 EUR betragen, und andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR, jeweils umzurechnen in rumänische RON.
Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres digital oder in Papierform durch den Fiskalvertreter (s. u.) gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen. Zusätzlich muss ein rumänischer Fiskalvertreter bestellt werden. Fremdsprachige Unterlagen müssen beglaubigt in die rumänische Sprache übersetzt werden.