15.1 EU-Unternehmen
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Portugal die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich (vgl. Art. 5 DL 186/2009 vom 12.08.2009). Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).
Dem Antrag sind keine gescannten Rechnungskopien beizufügen. Allerdings kann die Behörde Rechnungen zur Prüfung anfordern.
Anträge können für ganze Kj. oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.
15.2 Nicht-EU-Unternehmen
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach portugiesischem Recht Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Allerdings gibt es keine verbindliche Regelung, und es sind Fälle bekannt, in denen Antragstellern aus dem gleichen Staat teilweise die Vergütung gewährt und teilweise versagt wurde.
Anträge können für ganze Kj. oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden. Der Antragsteller muss einen Fiskalvertreter bestellen.
Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag ist in Papierform oder elektronisch durch den Fiskalvertreter zu übermitteln.
Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Die Originalrechnungen sind beizufügen.