1.5.1.1 Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 1 UStG gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung oder Herstellung Vorsteuern von mehr als 1.000 EUR angefallen (§ 44 Abs. 1 UStDV) und die länger als ein Jahr für die Ausführung von Umsätzen nutzbar sind. Es handelt sich dabei um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 5.263,16 EUR (netto; bei einem Steuersatz von 19 %). Art. 187 Abs. 1 MwStSystRL spricht – wie schon Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-RL als Vorgängervorschrift – von Investitionsgütern. Darunter versteht der EuGH einen Gegenstand, der langlebig ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden (EuGH vom 01.02.1977, Rs. C-51/76, Nederlandse Ondernemingen, UR 1977, 90). Der umsatzsteuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes deckt sich mit dem ertragsteuerlichen Begriff, sodass die ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien analog herangezogen werden. Demnach sind Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG alle Gegenstände und vermögenswerten Vorteile, die der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer von einem anderen Unternehmer entgeltlich bezogen hat, die selbstständig zu bewerten sind und einzeln veräußert werden können. Ferner müssen die Wirtschaftsgüter dem Unternehmensvermögen (d. h. nicht dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen) zugeordnet und zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG können ganz oder teilweise zu Umsätzen genutzt werden, die den Vorsteuerabzug ermöglichen oder ausschließen.
Rz. 17a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
"Wirtschaftsgut" i. S. d. § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist (BFH, Urteil vom 29.4.2020, XI R 14/19, BStBl II 2020, 613; dazu Weimann, AStW 2022, ID 47054173).
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim Bezug von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens muss seit dem 01.01.2005 gem. § 15a Abs. 2 UStG ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, wenn diese Gegenstände tatsächlich anders bezüglich des Vorsteuerabzugs genutzt werden, als dies im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. Die umsatzsteuerliche Verwendung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist der jeweilige Umsatz, d. h. der Umsatz löst die Vorsteuerberichtigung aus. Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Grundstücke, die zum Umlaufvermögen gehören, wenn die Veräußerung umsatzsteuerlich anders zu beurteilen ist als die ursprüngliche Verwendungsabsicht. Weitere Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind Handelswaren, Rohstoffe und sonstige Gegenstände, die Bestandteile eines Werkes sind, das vom Unternehmer hergestellt wird.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung liegt z. B. vor, wenn ein Kleinunternehmer aus dem Wareneinkauf zunächst keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, später jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen unter die Regelbesteuerung fällt und die Ware steuerpflichtig veräußert. Durch Vorsteuerberichtigung kann der Vorsteuerabzug nachträglich geltend gemacht werden (BayLfSt vom 10.02.2011, S 7316.2.1–3/3 St 33, StuB 2011, 197).
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens findet nur einmalig statt. Sie erfolgt in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Verhältnisse eintritt (Abschn. 15a.5. UStAE).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wichtig ist, dass die Nachholung des Vorsteuerabzugs eine ordnungsmäßige Rechnung voraussetzt, sodass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts nicht aus formalen Gründen scheitert.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV ist dabei zu beachten. Für jedes einzelne Berichtigungsobjekt kommt es auf die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellen eigene Berichtigungsobjekte dar, sodass sie nicht einzubeziehen sind.
1.5.1.2 (Nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Berichtigungsvorschrift des § 15a UStG fallen zunächst die Vorsteuerbeträge, die sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgüter beziehen. Die Einbeziehung von Kosten in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, wobei es nicht auf die bilanzsteuerliche Bilanzierung und Bewertung ankommt. Deshalb erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 15a UStG auch auf solche Kosten, die dem Grunde nach zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, jedoch nicht aktiviert werden.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Des Weiteren gilt die Vorsteuerberichtigung für die Vorsteuern auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Berichtigungsobjekten nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG. Für diese Vorsteuerbeträge gibt es...