Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Berichtigungsvorschrift des § 15a UStG fallen zunächst die Vorsteuerbeträge, die sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgüter beziehen. Die Einbeziehung von Kosten in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, wobei es nicht auf die bilanzsteuerliche Bilanzierung und Bewertung ankommt. Deshalb erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 15a UStG auch auf solche Kosten, die dem Grunde nach zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, jedoch nicht aktiviert werden.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Des Weiteren gilt die Vorsteuerberichtigung für die Vorsteuern auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Berichtigungsobjekten nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG. Für diese Vorsteuerbeträge gibt es in § 15a Abs. 6 UStG eine eigene Berichtigungsvorschrift, sodass sie nicht in die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern einbezogen werden. Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind isoliert zu prüfen. Der Berichtigungszeitraum beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das geänderte Wirtschaftsgut erstmals zur Erzielung von Umsätzen verwendet wird und beträgt je nach Wirtschaftsgut fünf oder zehn Jahre, es sei denn, das Wirtschaftsgut weist im Zeitpunkt der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine kürzere Restnutzungsdauer auf, sodass dieser kürzere Zeitraum maßgebend ist (vgl. Abschn. 15a.8. Abs. 1 S. 4 UStAE).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die für die Anwendung des § 15a UStG erforderliche Abgrenzung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und Erhaltungsaufwand andererseits erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Für Vorsteuern auf Erhaltungsaufwand kommt im Falle einer späteren Nutzungsänderung eine Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG in Betracht (Abschn. 15.a. Abs. 2 Nr. 6 UStAE). Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten nicht als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abschn. 15.17. Abs. 6 UStAE).