Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein weiterer Fall der Vorsteuerberichtigung ist die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke. Bei einer solchen Entnahme liegt nach § 15a Abs. 3 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor, wenn die Entnahme nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3b UStG zu besteuern ist. Dies ist z. B. gegeben bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Autos, das während seiner Zugehörigkeit zum Unternehmen repariert worden ist.
Der zum Unternehmen des U gehörende Pkw wurde generalüberholt und anschließend in das Privatvermögen überführt. Aus den Anschaffungskosten hatte U keinen Vorsteuerabzug, aus den Renovierungskosten hingegen schon.
Lösung:
Die Entnahme des Pkw ist keine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG, weil U aus den Anschaffungskosten des Pkw keinen Vorsteuerabzug hatte. Anstelle der Besteuerung eines Umsatzes tritt die Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 3 UStG.
Rz. 35
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Die Einbringung einer vermieteten Wohnung, die bisher zum Einzelunternehmen gehört hat, als Sonderbetriebsvermögen in eine GbR stellt keine Entnahme dar, die eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG auslöst (vgl. BFH vom 18.01.2012, XI R 13/10, HFR 2012, 646). Es liegt keine Verwendung des Gebäudes für außerunternehmerische Zwecke vor, weil das Gebäude nach der Einbringung weiterhin zur Erzielung von Umsätzen genutzt wird.
Rz. 36
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Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen können eine Vorsteuerberichtigung auslösen (vgl. OFD Niedersachen vom 16.09.2011, S 7109 – 10 – St 172, DStR 2001, 2467 mit mehreren Beispielen).
Ein Unternehmer überträgt seinem Sohn unentgeltlich ein Betriebsgrundstück und behält sich den Nießbrauch zur weiteren uneingeschränkten Verwendung des Grundstücks in seinem Unternehmen vor.
Lösung:
Der Unternehmer hat das Grundstück weder seinem Sohn geliefert noch aus seinem Unternehmen entnommen. Er hat lediglich das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum übertragen und sich die Nutzungsmöglichkeit zurückbehalten, die ihm bisher infolge seines Eigentums zustand. Eine unentgeltliche Wertabgabe durch Entnahme liegt nicht vor, weil die Verfügungsmacht beim Unternehmer verblieben ist Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt bei Bestellung des Vorbehaltsnießbrauchs nicht in Betracht.
Erst mit Beendigung des Vorbehaltsnießbrauchs liegt je nach Sachverhalt eine Lieferung, eine unentgeltliche Wertabgabe durch Entnahme oder eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. Bei einer (gleichgestellten) Lieferung ist der Vorsteuerabzug des Unternehmers ggf. zu berichtigen.