Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung betrifft alle Unternehmer, die persönlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (dazu vgl. die Kommentierung zu § 15 UStG). Dazu gehören die im Inland ansässigen Unternehmer ebenso wie die Unternehmer, die ihre Ansässigkeit im Ausland haben und die im Inland Wirtschaftsgüter für unternehmerische Zwecke erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ohne dass sie dort selbst steuerpflichtige Umsätze ausführen (§ 18 Abs. 9 UStG). Keine Anwendung findet die Vorsteuerberichtigung auf Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG), die nicht zur Umsatzsteuer optiert haben und demzufolge auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung setzt nicht voraus, dass die Änderung der Verhältnisse, die eine solche Berichtigung auslöst, bei dem Unternehmer eintritt, der die Wirtschaftsgüter ursprünglich angeschafft oder hergestellt hat. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) übernimmt der erwerbende Unternehmer die Stelle des Veräußerers. Ähnlich ist es bei einer Gesellschaft, deren Unternehmen im Gesamtunternehmen eines Organträgers aufgeht (Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den Verhältnissen bei dem Unternehmer, bei dem die Wirtschaftsgüter für die Ausführung von Ausgangsumsätzen verwendet werden.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle der Beendigung einer Organschaft trifft die Vorsteuerberichtigungspflicht bei einer Änderung der Verhältnisse entweder den Organträger oder das Organ. Es kommt entscheidend darauf an, ob das die Berichtigung auslösende Ereignis vor oder nach Beendigung der Organschaft eingetreten ist. Tritt dieses Ereignis vor Beendigung der Organschaft ein, ist die Vorsteuerberichtigung gegenüber dem Organ durchzuführen. Tritt das Ereignis dagegen erst während oder nach der Beendigung der Organschaft ein, erfolgt die Vorsteuerberichtigung gegenüber dem Organträger (vgl. BFH vom 05.12.2008, V B 101/07, BFH/NV 2009, 432).
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei fehlender Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug durch einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechtsnachfolger ausgeschlossen (BFH vom 01.12.2010, XI R 28/08, BStBl II 2011, 994).