Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringen ausländische Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland, kann es zu folgenden Konstellationen kommen:
15.3.1 Lieferung
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Empfänger einer Lieferung ein Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, kommt es zur Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers (vgl. Rz. 67). Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen) greift keine Sonderbestimmung und der leistende ausländische Unternehmer hat die auf den Umsatz entfallende USt selbst an das zuständige FA Österreich, Dienststelle Graz-Stadt abzuführen.
15.3.2 Sonstige Leistung, Bauleistung, Werklieferung
Rz. 141
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen Bauleistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, kommt es zum Übergang der Steuerschuld und die USt wird vom Leistungsempfänger geschuldet (vgl. Rz. 65). Dies gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a UStG genannten Leistungen, die Vermietung von Grundstücken an Unternehmer verpflichtend erbringt sowie eine elektronische Dienstleistung gem. § 3a Abs. 13 UStG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer ist, und die Steuern i. R. d. OSS Verfahren gem. § 25a oder Art. 25a UStG abführt.
Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen), hat der leistende Unternehmer die auf den Umsatz entfallende USt abzuführen.
15.3.3 Reihengeschäfte allgemein (§ 3 Abs. 15 öUStG)
Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Nicht maßgeblich ist, wie viele Personen Teil des Reihengeschäfts sind und ob es sich um Warenlieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets oder mit Drittlandsbezug handelt. Die Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die letzte Person in der Reihe ein Nichtunternehmer ist.
Die Umsätze finden (gedanklich) zeitlich hintereinander statt und der Ort jedes Umsatzes muss für sich bestimmt werden. Hierbei gilt, dass die Warenbewegung nur einem Umsatz in der Reihe zugeordnet werden kann (bewegte Lieferung). Innerhalb eines Reihengeschäfts kann nur die bewegte Lieferung (unter den allgemeinen Voraussetzungen) als i. g. Lieferung oder Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit bzw. als Versandhandelsumsatz behandelt werde.
15.3.4 Dreiecksgeschäfte (Art. 25 öUStG)
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Dreiecksgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn im Rahmen eines Reihengeschäfts drei Unternehmer mit USt-IdNr. aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und
- der Erwerber im Inland weder sein Unternehmen noch eine Betriebstätte betreibt,
- der Erwerber für den Erwerb eine USt-IdNr., die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen, verwendet,
- der Erwerb für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer), erfolgt,
- die Steuer für die anschließende Lieferung vom Abnehmer geschuldet wird.
Der Erstlieferant und der Erwerber müssen jedenfalls Unternehmer sein. Der Empfänger kann ein Unternehmer sein, aber auch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Empfänger eine USt-IdNr. hat. Der Erwerber, der den i. g. Erwerb in Österreich bewirkt, muss das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nachweisen.
Die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird, d. h., es kommt zu einer Steuerbefreiung des i. g. Erwerbs beim Empfänger der bewegten Lieferung und zum Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer des Erwerbers für die folgende Lieferung des Erwerbers.
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
- Zur Vermeidung von Disparitäten im Verhältnis mit anderen Mitgliedstaaten und zur Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer ist die Dreiecksgeschäftsregelung mit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2022 an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und die in den Explanatory notes der Kommission (Quick Fixes 2020) vertretene Ansicht angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 gilt die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern. Bis dato war die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung auf drei Unternehmer begrenzt. Wie bisher, kann immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligte Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der...