Rz. 168
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Slowakei hat die Regelungen zum "Mini-One-Stop-Shop" – "MOSS" eingeführt. Dieser betrifft Dienstleister, die E-Dienstleistungen, Kommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Kunden (Nichtunternehmen) in mehreren EU-Mitgliedstaaten erbringen bzw. zu erbringen planen. Daneben wurde mit Wirkung vom 01.07.2021 das E-Commerce Package eingeführt, bei dem der Fernverkauf von Waren an Nichtunternehmen, in dem Mitgliedstaat zu besteuern und deklarieren ist in dem die Versendung bzw. Beförderung der Waren endet. In diesen Fällen können die Fernverkäufern eine Vereinfachung sog. OSS-Schema (ursprünglich MOSS) in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt auch für Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die die Fernverkauf von Waren ermöglichen.
Rz. 169
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Demnach soll die vereinfachte Veranlagung darin bestehen, dass der Dienstleister/Fernverkäufer seine steuerlichen Pflichten "von einem Ort aus" erfüllt – ohne administrative Pflichten in allen Staaten, in denen seine Kunden angesiedelt sind:
- Seine Pflicht, die Steuer auszuweisen und zu zahlen, erfüllt der Dienstleister durch Abgabe einer speziellen MwSt-Erklärung in seinem Ansässigkeitsstaat.
- Wenn der Ansässigkeitsstaat des Dienstleisters/Fernverkäufers die Slowakei ist, wird der slowakische Steuerverwalter die MwSt-Erklärung und den entsprechenden Steuerbetrag elektronisch in alle Staaten senden, in denen die Kunden des Dienstleisters angesiedelt sind.
- Die spezielle MwSt-Erklärung ist vierteljährlich elektronisch abzugeben und die Steuer ist innerhalb der Erklärungsfrist fällig.
Rz. 170
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird der Dienstleister/Fernverkäufer die Slowakei als das Land seiner MwSt-Registrierung wählen, sollte er seine Wahl zur Erfüllung seiner MwSt-Pflichten in der Slowakei dem slowakischen FA mitteilen. Nachdem das FA seine Mitteilung akzeptiert hat, teilt es ihm eine besondere USt-IdNr. zu. Während der Zeit der Registrierung in der Slowakei und der Verwendung der slowakischen USt-IdNr. wird eine Sonder-MwSt-Erklärung quartalsmäßig bis Ende des Folgemonats nach dem entsprechendem Quartal elektronisch abgegeben. Die Steuer ist an demselben Tag fällig. Die Frist für die Aufbewahrung der Rechnungen, der Aufzeichnungen und sonstigen mit der MwSt zusammenhängenden Unterlagen beträgt zehn Jahre.