Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer, die
- keine Umsätze im Inland erzielen oder
- nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Eisenbahnen, Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
- nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (gem. § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG), oder
- nur Umsätze erzielen, die unter eine Sonderregelung gem. § 25a, Art. 25a, § 25b UStG oder eine Regelung gem. Art. 358–369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen (OSS oder IOSS),
können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen.
Rz. 149
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattungsfähige Vorsteuern sind nur solche Vorsteuern, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vorsteuerbeträge, die in Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, werden somit nicht erstattet. Der Erstattungszeitraum ist grundsätzlich frei wählbar, allerdings muss er mindestens drei aufeinander folgende Monate und höchstens ein Kj. betragen. Zum Ende des Kj. kann der Erstattungszeitraum auch kürzer sein (November bis Dezember bzw. nur Dezember).
Rz. 150
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Mindesterstattungsbetrag beträgt 400 EUR. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kj. oder der letzte Zeitraum des Kj. (November bis Dezember bzw. nur Dezember) ist. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 50 EUR.
15.5.1 Vorsteuererstattungsverfahren für Drittlandsunternehmer
Rz. 151
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Der Erstattungsantrag ist mittels vorgedrucktem Formular binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (d. h. bis 30. Juni des Folgejahres), beim FA Österreich, Dienststelle Graz-Stadt zu stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dem Antrag (Formular U 5) beizulegen sind sämtliche Originalbelege und eine Originalbescheinigung, die nachweist, dass der ausländische Unternehmer unter einer Steuernummer im Ausland geführt wird (Formular U 70). Die Unternehmerbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein. Weiterhin ist bei erstmaliger Beantragung der ausgefüllte Fragebogen für das Vorsteuererstattungsverfahren (Formular Verf 18) beizulegen. Zu beachten ist, dass neben den allgemeinen vom VSt-Abzug ausgeschlossenen Umsätzen explizit auch die Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
15.5.2 Vorsteuererstattungsverfahren für EU-Unternehmer
Rz. 152
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EU-Unternehmer können ihre Erstattungsanträge bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch beim Sitzfinanzamt einreichen, wobei eine Übermittlung von weiteren Unterlagen (z. B. Unternehmerbescheinigung) nicht erforderlich ist. Die Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung. Die elektronische Übermittlung von Rechnungen wird in Österreich grundsätzlich nicht verlangt. Das FA hat jedoch die Möglichkeit, diese bei Bedarf nachzufordern.
Rz. 153
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
EU-Unternehmer können nur jene in Österreich angefallenen Vorsteuern geltend machen, für die nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG) eine Abzugsmöglichkeit vorgesehen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf von vier Monaten (bzw. acht Monaten bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die österreichische Finanzbehörde) und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt, stehen dem Antragsteller Säumniszinsen zu. Diese betragen je nach Verspätungsdauer 2 % bis 4 % des nicht zeitgerecht erstatteten Betrages.