2.1 Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze der Blinden sind umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Art der Umsätze an, sodass auch die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten unentgeltliche Wertabgaben darunter fallen.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die selbst blind sind. Begünstigt sind daher nur Einzelunternehmer (natürliche Personen). Der Unternehmer hat die Blindheit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nachzuweisen. Das bedeutet, der Unternehmer hat den Nachweis seiner Behinderung wie für Zwecke der Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen gem. § 33b EStG i. V. m. § 65 EStDV zu führen.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung verlangt neben den persönlichen Voraussetzungen des Unternehmers, dass er nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzung "nicht mehr als zwei Arbeitnehmer" gilt für Hilfskräfte, die auch sehend sein können. Nicht zu den Arbeitnehmern in diesem Sinne zählen Lehrlinge, minderjährige Abkömmlinge des Blinden, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Eltern. Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die genannten Personen im Haushalt des Unternehmers leben.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind die Lieferungen von Energieerzeugnissen i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG und von Alkohol i. S. d. Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat. Nicht befreit sind ferner die Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG; dabei handelt es sich um Lieferungen, die dazu führen, dass ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert wird. Die Ausschlussregelung verhindert die unversteuerte Auslagerung (eine solche liegt vor, wenn ein in einem Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird) von Gegenständen aus einem Steuerlager durch Blinde.
2.2 Umsätze von anerkannten Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten und Inhabern solcher Werkstätten
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind auch bestimmte Umsätze, die ein Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten ausführt. Steuerfrei sind nur Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren und sonstige Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.
Bei dem Inhaber darf es sich allerdings nicht um eine blinde Person handeln, weil dann die Voraussetzungen des § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG gelten. Ebenso von der USt befreit sind auch Zusammenschlüsse von anerkannten Blindenwerkstätten mit bestimmten begünstigten Umsätzen. Bei den Blindenwerkstätten bzw. Zusammenschlüssen handelt es sich in aller Regel um Unternehmen von sehenden Personen. Bedingung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass diese Werkstätten nach § 5 Abs. 1 Blindenwarenvertriebsgesetz in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung als solche anerkannt sind. Bei den Blindenwerkstätten muss es sich um Betriebe handeln, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen sehende Personen nur mit den notwendigen Hilfs- und Nebenarbeiten beschäftigt werden. Zusammenschlüsse (Vereinigungen) von Blindenwerkstätten sind begünstigt, wenn deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist. Steuerbefreit sind hierbei ausschließlich die Lieferung (und ihnen entsprechende unentgeltliche Wertabgaben) von Waren, die als Blindenwaren und Zusatzwaren i. S. v. § 2 Blindenwarengesetz-DV in der bis zum 13.09.2007 gültigen Fassung, gelten. Ebenso von der USt befreit sind sonstige Leistungen dieser Einrichtungen, wenn bei ihrer Ausführung ausschließlich blinde Menschen mitgewirkt haben. Neue Blindenwerkstätten werden i. d. R. als Werkstätte für behinderte Menschen nach § 226 SGB IX anerkannt. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen erfüllen, die das Blindenwarenvertriebsgesetz in der bis zum 13.09.2007 gültigen Fassung gefordert hat (vgl. auch Abschn. 4.19.2. Abs. 2 UStAE).