2.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der sonstigen Leistung ist in den §§ 3a, 3b, und 3e UStG geregelt. Letztere regeln den Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen sowie den Ort der Restaurationsleistungen während bestimmter Transfers. Der Ort aller anderen sonstigen Leistungen ist nach § 3a UStG zu bestimmen. Dabei unterscheidet § 3a UStG eine Vielzahl von sonstigen Leistungen, auf die unterschiedliche Ortsbestimmungen anzuwenden sind.
Rz. 7
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Leistungsorte sind nach
- § 3a Abs. 1 UStG der Unternehmensort des leistenden Unternehmers (oder sein Betriebsstättenort),
- § 3a Abs. 2 UStG der Unternehmensort des Leistungsempfängers (oder sein Betriebsstättenort/Sitzort),
- § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG der Belegenheitsort des Grundstücks,
- § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG der Ort, an dem ein Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, oder der (Wohn-)Sitzort des nicht unternehmerisch tätigen Leistungsempfängers,
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG der Tätigkeitsort,
- § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG der Ort des vermittelten Umsatzes,
- § 3a Abs. 4 UStG der Wohnort/Sitzort des Leistungsempfängers,
- § 3a Abs. 5 UStG der Wohnort/gewöhnliche Aufenthaltsort/Sitzort des Leistungsempfängers,
- § 3a Abs. 6 UStG das (deutsche) Inland,
- § § 3a Abs. 7, Abs. 8 UStG das Drittlandsgebiet,
- 3b UStG der Beförderungsort (oder der Ort des Beginns einer Beförderung oder das Gebiet eines ausgesuchten Mitgliedstaates),
- § 3e UStG der Abgangsort der nämlichen Beförderungsmittel im Gemeinschaftsgebiet.
2.2 Rechtsentwicklung
Rz. 8
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Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben des "Mehrwertsteuerpakets" mit dem JStG 2009 in das deutsche Recht transferiert und dazu ab dem 01.01.2010 auch § 3a UStG neu gefasst (vgl. Rz. 1). Erste Anpassungen folgten zum 01.01.2011 durch das JStG2010 (vgl. Rz. 2) und zum 30.06.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. Rz. 3).
Rz. 9
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Die Neuregelung der elektronischen Dienstleistungen durch den "Mini-One-Stop-Shop – MOSS" zum 01.01.2015 (vgl. die Kommentierung zu § 18h UStG) führte in § 3a
- Abs. 4 S. 2,
- Abs. 5,
- Abs. 6 S. 1 und,
- Abs. 8
zu – meist redaktionellen – Folgeänderungen (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014 zu Art. 9).
Rz. 9a
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§ 3a Abs. 5 Sätze 3-5 UStG wurden angefügt durch Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) und sind ab dem 01.01.2019 anzuwenden (vgl. § 27 Abs. 23 UStG). Die neue Vorschrift wird flankiert von zusätzlichen Änderungen in § 14 Abs. 7 UStG und § 18 Abs. 4c u. 4d UStG.
2.3 Geltungsbereich
2.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 10
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§ 3a UStG regelt den Ort sonstiger Leistungen und ist daher wesentliche Voraussetzung für deren Steuerbarkeit.
2.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 11
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§ 3a UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten vor und gilt daher für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze tätigen.
2.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 12
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§ 3a UStG gilt grundsätzlich seit dem 01.01.2010 und wurde zum 01.01.2011 und zum 30.06.2013 den EU-Vorgaben weiter angepasst (vgl. Rz. 8). Die Neuregelungen der elektronischen Dienstleistungen durch den "Mini-One-Stop-Shop – MOSS" und die dadurch bedingten Folgeänderungen greifen erst zum 01.01.2015 (vgl. Rz. 9).
2.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
2.4.1 Das "Mehrwertsteuerpaket"
Rz. 13
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Der Rat der Europäischen Union hat am 12.02.2008 drei Rechtsakte (zwei Richtlinien und eine Verordnung) verabschiedet, die auf EU-Ebene unter dem gemeinsamen Arbeitstitel "Mehrwertsteuerpaket" beraten wurden:
- Ort der Dienstleistung (RL 2008/8/EG): Anders als bisher gelten ab 2010 sonstige Leistungen von Unternehmern an andere Unternehmer grundsätzlich als am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht (Bestimmungslandprinzip). Für sich betrachtet wäre diese Nachricht eine schlechte für die Dienstleister, da bei Erbringung von Umsätzen an andere Unternehmer im EU-Ausland ebendort eine (de facto teure) Registrierung erforderlich würde. Letztere wird aber durch eine flankierende Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens vermieden. Auf die leistenden Unternehmer kommen allerdings neue Erklärungspflichten zu; so wird zukünftig eine "i. g. Dienstleistung" in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren sein.
- Rückerstattung der Auslands-Umsatzsteuer (RL 2008/9/EG): Ebenfalls ab 2010 wird das bisher in der 8. EG-RL geregelte Verfahren der Erstattung von Mehrwertsteuern an EU-Unternehmer neu geregelt. Die Neuregelung gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Die Grundvoraussetzungen des Erstattungsverfahrens (Antragsberechtigung; Nichtansässigkeit und keine oder nur bestimmte Umsätze im Erstattungsstaat usw.) bleiben unverändert. Neu sind einzelne verfahrensrechtliche Ausgestaltungen und Rechte der Antragsteller (z. B. die Verpflichtung zu ausschließlich elektronischen Erstattungsanträgen; verkürzte Bearbeitungsfristen der Finanzbehörden; Verzinsung der Erstattungsansprüche zu Gunsten des Unterne...