Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene entweder im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Rz. 8
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Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt zu verfahren:
- Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihm Vertretenen dem FA formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. zu erfassen und in die ZM des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen.
- Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen. Er hat unter der Steuernummer alle Steuererklärungen (USt-Voranmeldung bzw. nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eine USt-Erklärung für das Kj.) abzugeben. In diesen Erklärungen hat er alle Umsätze einschließlich der über die Fiskalvertretung getätigten Umsätze anzugeben. Außerdem ist eine ZM abzugeben, in der nur die i. g. Warenlieferungen nach § 18a Abs. 2 UStG zu erklären sind, die in die Zeit nach Beendigung der Fiskalvertretung fallen.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in der Zeit der Fiskalvertretung erteilten Rechnungen und Proforma-Rechnungen (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 3 S. 2 UStAE) mit dem Hinweis auf die Vertretung sind nicht zu berichtigen.
Rz. 10
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Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Fiskalvertretung beendet wurde, kann der im Ausland ansässige Unternehmer erneut einen Fiskalvertreter bestellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Rz. 11
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Ist die Fiskalvertretung durch Untersagung beendet worden, ist der bisherige Fiskalvertreter zur Abgabe einer Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 S. 2 UStG) und der Zusammenfassenden Meldungen aufzufordern. Außerdem ist er zur Benennung aller von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer aufzufordern. Das FA stellt sicher, dass die benannten Unternehmer über die Untersagung in Kenntnis gesetzt werden. Vom Zeitpunkt der Untersagung an kann der im Ausland ansässige Unternehmer die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten selbst erfüllen oder sich eines weiteren Fiskalvertreters bedienen.