Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Jeder Unternehmer i. S. d. § 2 UStG mit Sitz im In- oder Ausland ist berechtigt, das Bestätigungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Lagerhalter kann jeder Unternehmer sein, der die in Anlage 1 zum UStG begünstigten Gegenstände in seinem Unternehmen lagern kann. Die Einrichtung und der Betrieb eines Umsatzsteuerlagers müssen vom zuständigen FA bewilligt worden sein. Die USt-IdNr. des Fiskalvertreters ist in den Fällen zu bestätigen, in denen der Auslagerer sich durch einen Fiskalvertreter vertreten lässt.

 

Rz. 6

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Betreiber elektronischer Schnittstellen i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG haften grundsätzlich nicht für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt wurde, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. Voraussetzung für die Teilnahme am Bestätigungsverfahren nach Abs. 1 ist eine entsprechende Zulassung des Betreibers durch das zuständige FA sowie eine ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. Näheres dazu regelt Abschn. 18e.3. UStAE.

2.1 Bedeutung des Bestätigungsverfahrens

 

Rz. 7

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Mit Urteil vom 18.07.2002, BStBl II 2003, 616 führt der BFH aus, dass in § 17a Abs. 1 UStDV geregelt ist, dass bei i. g. Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 S. 1 UStDV). Dies muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben (§ 17a Abs. 1 S. 2 UStDV). Die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des Abnehmers ist erforderlich, um den Buchnachweis für eine i. g. Lieferung zu führen (vgl. dazu BFH vom 02.04.1997, Az: V B 159/96, UR 1997, 224). Zwar ist zwischenzeitlich entschieden, dass es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehrt ist, im Falle des i. g. Verbringens gem. § 3 Abs. 1a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. dazu EuGH vom 20.10.2016, Az: C-24/15, UR 2016, 882, FG München vom 09.02.2017, Az: 14 K 2913/16, EFG 2017, 877). Dennoch sollte dieser Umstand in der Praxis nicht angestrebt werden, weil dann immer auf anderem Weg der Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung zu führen ist – insbesondere in Fällen, in denen es nicht um das unternehmensinterne Verbringen, sondern um eine "echte" i. g. Lieferung geht, vgl. aber weiter auch Rz. 16 ff.

 

Rz. 8

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Hat der liefernde Unternehmer das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG durchgeführt und sich beim BZSt versichert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat (vgl. Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG § 6a Rn. 96). Dies gilt nur für die qualifizierte Anfrage. Zu den aktuellen Entwicklungen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG, für den das Bestätigungsverfahren ein wesentlicher Baustein ist, vgl. § 6a UStG Rz. 138 ff.).

 

Rz. 9

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Seit 2010 hat der Unternehmer für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Umsatzsteuer in analoger Anwendung des § 13b UStG schuldet, eine ZM abzugeben (vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 3a UStG und vgl. die Kommentierung zu § 18a UStG). Auch hierfür kann das Bestätigungsverfahren von Nutzen sein.

2.2 Durchführung des Bestätigungsverfahrens

 

Rz. 10

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Abschn. 18e.1. UStAE beinhaltet die wesentlichen Einzelheiten zum Verfahren; Abschn. 18e.2. UStAE verweist bzgl. des Aufbaus der USt-IdNr. lediglich auf www.bzst.de.

 

Rz. 11

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Darüber hinaus sind folgende Hinweise nützlich:

  • Schriftlich erreicht man das BZSt unter Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis;
  • Fax 0228 406-3801; E-Mail: poststelle-saarlouis@bzst.bund.de
  • telefonisch unter 0228 406-0;
  • im Internet unter www.bzst.de (hier erhält man auch weitere Informationen zum Verfahren);
  • die EU-Kommission hat ebenfalls einen Dienst eingerichtet, der über http://ec.europa.euzu erreichen ist.
 

Rz. 12

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Im Bestätigungsverfahren erteilt das BZSt darüber Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist und ob die vom Anfragenden mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

 

Rz. 13

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