2.1 Betroffener Unternehmerkreis
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22a Abs. 1 1. HS UStG bestimmt, dass
- ein Unternehmer,
- der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und
- im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt,
- keine Vorsteuerbeträge abziehen kann und
- sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen darf.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Jeder Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze tätigt, ist verpflichtet, eine USt-Erklärung abzugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung für im Ausland ansässige Unternehmer keine Anwendung findet (Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 S. 1 UStG).
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22a Abs. 1 UStG können von der Regelung über die Fiskalvertretung nur solche Unternehmer erfasst werden, die im Inland nicht bereits unter einer Steuernummer für Zwecke der USt registriert sind, weil sie unter ihrer deutschen Steuernummer die maßgeblichen steuerlichen Verpflichtungen erfüllen können.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den im Ausland ansässigen Unternehmern gehören zwar auch Organtöchter im Inland ansässiger Organmütter, da durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind. Eine Anwendung der Fiskalvertreter-Regelung scheidet jedoch aus, weil die Umsätze der Organtöchter im Inland der im Inland ansässigen Organmutter zuzurechnen sind und rechtstechnisch unter ihrer Steuernummer abgewickelt werden.
2.2 Anwendungsbereich der Fiskalvertreter-Regelung
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gesetzeswortlaut des § 22a Abs. 1 UStG, wonach die Fiskalvertreter-Regelung nur Anwendung finden soll, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, ist eindeutig. Daraus ist auch abzuleiten, dass ausländische Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze tätigen oder Vorsteueransprüche geltend machen können, von der Fiskalvertreter-Regelung keinen Gebrauch machen dürfen. Sie müssen sich bei einem für sie nach Mitgliedstaaten getrennten zentral zuständigen FA registrieren lassen.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinen steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt, also auch dann, wenn der Vertretene
- steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG ist
- steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die gem. § 18 Abs. 7 UStG i. V. m. §§ 49 und 50 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird;
- für den gleichen Zeitraum am Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG teilnimmt;
- i. g. Erwerbe i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften tätigt, die nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und steuerpflichtige Lieferungen i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gem. § 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird;
- Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist, bei denen § 13b UStG (bzw. in Altfällen die Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV) angewendet werden kann.
2.3 Anwendungsfälle für die Fiskalvertreter-Regelung
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nachstehend werden stichwortartig die häufigsten Anwendungsfälle für die Fiskalvertreter-Regelung dargestellt (weitere Ausführungen zu den Anwendungsfällen bei den jeweiligen Kommentierungen der zitierten Vorschriften):
- steuerfreie Einfuhren (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG);
- steuerfreie i. g. Erwerbe (§ 4b Nr. 4 UStG);
- das Dreiecksgeschäft gem. § 25b Abs. 2 UStG;
- steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann;
- steuerfreie Lieferungen vor der Einfuhr gem. § 4 Nr. 4b UStG;
- m. E. auch steuerfreie Leistungen, für die im Falle der Steuerpflicht § 13b UStG anwendbar wäre.
Der im Drittland (Schweiz) ansässige Unternehmer V vermittelt für den deutschen Lieferer D eine Lieferung in die Schweiz an den Unternehmer S.
Lösung:
V erbringt eine Vermittlungsleistung an D. Der Leistungsort befindet sich gem. § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland bei D. Dem Grunde nach würde diese Dienstleistung unter § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG (in der Fassung vom 01.01.2010) fallen. Da jedoch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG (Vermittlung einer Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) greift, ist § 13b UStG nicht anwendbar, da diese Regelung nicht für steuerfreie Leistungen gilt. V erbringt also in Deutschland eine steuerfreie sonstige Leistung, für die er eine Erklärung (USt-Voranmeldung) an das für...