2.1 Umfang der Steuerbefreiung (§ 25c Abs. 1 UStG)
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abs. 1 regelt in enger Anlehnung an Art. 344 ff. MwStSystRL den Umfang der Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold. Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 S. 1 UStG die Lieferung, die Einfuhr sowie der i. g. Erwerb von Anlagegold. Als Lieferung von Anlagegold wird entsprechend Art. 346 MwStSystRL auch der Handel von Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold angesehen, der bisher im nationalen Umsatzsteuerrecht als sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG beurteilt worden ist (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 475/99; vgl. auch Abschn. 70a Abs. 1 und 3 UStR 1996).
Rz. 10
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Gegenstand dieser fingierten Lieferungen können insbesondere auch sein (vgl. Abschn. 25c.1. Abs. 1 UStAE):
- die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;
- die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen;
- die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand;
- die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;
- die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;
- die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen.
Rz. 11
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Soweit Leistungen, v. a. Optionsgeschäfte mit Goldbarren, nicht unter die Lieferfiktion des § 25c Abs. 1 S. 1 HS 2 UStG fallen, kommt eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht. Denn der Rat und die Kommission haben in einer Protokollerklärung zu Art. 1 Teil B der RL 98/80/EG (= Art. 26 Teil B der 6. EG-RL) bekannt gegeben, dass die nicht von dieser Vorschrift erfassten Anlagegoldumsätze, die als Dienstleistungen (= sonstige Leistungen) anzusehen sind, nach Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-RL, die mit § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in nationales Recht umgesetzt wurden, steuerfrei sein können, wenn die Voraussetzungen der Regelung vorliegen. Damit wird ermöglicht, die bislang geltende Steuerbefreiung im Geschäft mit Goldumsätzen – mit Ausnahme der Geschäfte mit unverarbeitetem Gold – weitgehend beizubehalten (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 475/99).
Rz. 12
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Die Steuerbefreiung gilt auch für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold (Abschn. 25c.1. Abs. 1 Satz 3 UStAE). Diese Regelung beruht auf Art. 347 MwStSystRL.
Rz. 13
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§ 25c Abs. 1 UStG entspricht damit im Hinblick auf den Anwendungsbereich weitgehend der bis zum 31.12.1999 geltenden Steuerbefreiung im Geschäft mit Goldumsätzen des § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen aber die bislang steuerfreien Umsätze von unverarbeitetem Gold (Industriegold) sowie die Umformung von Goldbarren (z. B. Verkleinerung). Ebenfalls nicht nach § 25c Abs. 1 UStG befreit sind Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen von Anlagegold. Diese Umsätze können aber unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1, 6, § 6a UStG steuerfrei erfolgen (Langer, UR 1999, 185, Rn. 15 f.).
2.2 Anlagegold (Legaldefinition, § 25c Abs. 2 UStG)
Rz. 14
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Die Vorschrift definiert den Begriff des Anlagegolds entsprechend Art. 344 MwStSystRL. Die Steuerbefreiung für Gold in Barren- oder Plättchenform gilt unabhängig davon, ob sie durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Goldmünzen wird die Kommission vor dem 01. 12. eines jeden Jahres ein Verzeichnis der Münzen, die die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen, in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen geltend während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, als Anlagegold i. S. d. § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG. Einem Unternehmer bleibt es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen. Auf das Herstellungsverfahren – z. B. gewalzt oder gegossen – kommt es nicht an (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 475/99).
2.2.1 Goldbarren und Goldplättchen
Rz. 15
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In der Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – "Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold" ist der Mehrwertsteuerausschuss der Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als "Anlagegold" i. S. v. Art. 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat (BMF vom 08.06.2023, a. a. O.).
Rz. 15a
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Der UStAE wurde – für alle offene Fälle – entsprechend angepasst. Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit e...