2.1 Allgemeines
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter den Begriff der jPöR fallen insbesondere: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, die staatlichen Hochschulen und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu zählen neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und Universitätskliniken in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch auf ausländische jPöR ist § 2b UStG analog anwendbar. Vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016 (Az: III C 2 – S 7107/16/10001, BStBl I 2016, 1451, Rz. 3).
Rz. 11
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Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR sind die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG heranzuziehen. Die Unternehmereigenschaft setzt eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus (wirtschaftliche Tätigkeit). Sind jPöR wirtschaftlich tätig, gelten sie nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 S. 1 UStG), es sei denn, die Behandlung als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (§ 2b Abs. 1 S. 2 UStG).
Rz. 12
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Die Einschränkung der Unternehmereigenschaft durch § 2b Abs. 1 UStG betrifft nur Tätigkeiten, die der jPöR i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen. Wird die jPöR demgegenüber auf privatrechtlicher Grundlage tätig, ist sie wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer zu behandeln, § 2b UStG gilt insoweit nicht.
Rz. 13
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Unter Tätigkeiten, die einer jPöR i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die die jPöR auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausübt. In Betracht kommen: Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Staatsverträge, verfassungsrechtliche Verträge, Verwaltungsabkommen, Verwaltungsvereinbarungen, öffentlich-rechtliche Verträge, kirchenrechtliche Rechtssetzungen. Erbringen jPöR Leistungen in Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung in privatrechtlicher Handlungsform, ist § 2b UStG nicht anwendbar (vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 6, 7; zu weiteren Einzelheiten vgl. Rz. 8 – 21 des BMF-Schreibens).
Rz. 14
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Die Einschränkung der Unternehmereigenschaft nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG greift nicht, wenn jPöR zwar Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegen, die Nichtbesteuerung dieser Tätigkeiten aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 S. 2 UStG). Wettbewerbsverzerrungen können allerdings nur eintreten, wenn Wettbewerb besteht (vgl. hierzu BMF Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 22–31).
2.2 Ausschluss größerer Wettbewerbsverzerrungen
Rz. 15
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Größere Wettbewerbsverzerrungen sollen nach § 2b Abs. 2 UStG insbesondere (nicht abschließend Aufzählung) dann nicht vorliegen, wenn: 1.) der von jPöR im Kj. aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 EUR jeweils nicht übersteigen wird (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 33–37) oder 2.) vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht nach § 9 UStG einer Steuerbefreiung unterliegen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 38–39).
2.3 Leistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
Rz. 16
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Werden Leistungen an andere jPöR ausgeführt, liegen nach § 2b Abs. 3 UStG größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere (nicht abschließende Aufzählung) nicht vor, wenn: 1.) die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPöR erbracht werden dürfen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 41–44) oder 2.) die Zusammenarbeit der jPöR durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.
Rz. 17
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Wann gemeinsame spezifische öffentliche Interessen vorliegen sollen, beschreibt § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a–d UStG (langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Erhalt der öffentlichen Infrastruktur; Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe; gegen nur Kostenerstattung; Leistungserbringung im Wesentlichen an andere jPöR; zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 45–54). Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG handelt es jedoch sich um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 S. ...