Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.1 Allgemeines zu den Aufzeichnungspflichten
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Vorschrift des § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Schnittstellen verpflichtet, Angaben über Nutzer und ihre Umsätze, für die in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist für den Betreiber zumutbar, die nach § 22f Abs. 1 UStG genannten Angaben vorzuhalten und sie auf Anforderung der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 372/18 vom 10.08.2018, zu § 22f UStG Einführung), da der Betreiber
- es den liefernden Unternehmern ermöglicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen,
- er aufgrund der Ausgestaltungen der Rechtsbeziehungen zu den liefernden Unternehmern bereits über die unter § 22f UStG genannten Angaben verfügt oder
- er sich diese vom Nutzer ohne großen Aufwand beschaffen kann.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gleiches gilt für die in § 22f Abs. 2 UStG genannten Angaben für Fälle, in denen die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson erfolgt ist.
2.2 Aufzeichnungspflichten bei unternehmerischen Nutzern (§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG)
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG regelt die Anforderungen an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für Lieferungen,
- die Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens ausführen und
- die auf der vom Betreiber bereitgestellten elektronischen Schnittstelle rechtlich begründet wurden und
- bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet.
§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG ist nicht anwendbar, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle gemäß § 3 Abs. 3a UStG fiktiv in die Lieferkette einbezogen ist (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 22f Rz. 82; siehe dazu aber Aufzeichnungspflichten gemäß § 22f Abs. 3 UStG).
2.2.1 Aufzeichnung von Grunddaten
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Betreiber hat zur eindeutigen Identifizierung folgende Grunddaten (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 UStG) aufzuzeichnen:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers, unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat,
- die elektronische Adresse oder Webseite des liefernden Unternehmers,
- die dem liefernden Unternehmer vom BZSt nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen FA erteilte Steuernummer,
- soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers
- bis g) vgl. unten, Rz. 13.
HINWEIS
In der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung war ein Bescheinigungsverfahren des FA vorgesehen, das zum 01.07.2021 weggefallen ist und durch die Aufzeichnung der deutschen USt-IdNr. des leistenden Unternehmers ersetzt wurde (vgl. Abschn. 22f.1. Abs. 2 S. 2 und 4 UStAE; gem. Abschn. 22f.1. Abs. 2 S. 5 UStAE wurde es bis zum 15.08.2021 nicht beanstandet, wenn der Betreiber anstelle der dem Unternehmer nach § 27a UStG erteilten USt-IdNr. die diesem nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung erteilte Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) vorhält).
Die Aufzeichnungsverpflichtung zur USt-IdNr. hat allerdings durch die Einführung des besonderen Besteuerungsverfahrens, des EU-OSS (gem. § 18j UStG), das es Lieferern in bestimmten Fällen ermöglicht, ihre in Deutschland steuerbaren Umsätze in ihrem Ansässigkeitsstaat zu deklarieren, Schwierigkeiten für die Betreiber der elektronischen Schnittstellen mit sich gebracht. Denn bei Nutzung des EU-OSS mussten die Lieferer ihre steuerbaren Umsätze nicht mehr im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1–4 UStG) im Inland deklarieren, sondern nur noch über eine besondere Steuererklärung im Ansässigkeitsstaat. Dies hatte aber zur Folge, dass eine steuerliche Erfassung im Inland nicht mehr erforderlich war, und damit waren auch die Voraussetzungen für die Vergabe einer USt-IdNr. im Inland gem. § 27a UStG nicht mehr gegeben. Da das Gesetz in § 22f Abs. 1 Nr. 3 UStG die Aufzeichnung der deutschen USt-IdNr. vorsah, waren die Betreiber der elektronischen Schnittstellen in der prekären Situation, zu entscheiden, ob sie Lieferer nur noch zulassen würden, wenn diese eine deutsche USt-IdNr. vorweisen konnten, um kein Haftungsrisiko zu tragen.
Das BMF hat auf diese missglückte Regelung reagiert und festgelegt, dass die Enthaftung des Betreibers insbesondere auch in den nachfolgend aufgeführten Fällen erfolgt (vgl. Abschn. 25e.2. Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE) – vgl. auch Kommentierung zu § 25e.
2.2.2 Aufzeichnung von Angaben zu den Lieferungen
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zusätzlich zu den Grunddaten sind zu den o. g. Lieferungen folgende Angaben (§ 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 6–9 UStG) aufzuzeichnen:
a)–e) vgl. Rz. 12
f)
Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort
Bezüglich der Ortsbestimmung gelten die allgemeinen Regelunge...