2.1 Hintergrund
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folge der Globalisierung ist u. a. auch die wachsende Bedeutung von (Konsignations-)Lagern grenzüberschreitend tätiger EU-Unternehmen im EU-Ausland. Obwohl durch die Lager beträchtliche Umsatzvolumina generiert werden, behandelt die MwStSystRL derartige Lagergeschäfte primär ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen und damit sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die Mitgliedstaaten unnötig verwaltungs- und kostenintensiv:
Checkliste 1: Anwendung der allgemeinen Regeln
Für einen deutschen Unternehmer (D) mit entsprechenden Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat heißt das (Weimann, PIStB 2022, 332):
- Die Lagerbeschickung führt für D im Ursprungsland Deutschland zu einem (steuerfreien) ig. Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG).
- Die Lagerbeschickung führt für D im Bestimmungsland zu einem ig. Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG).
- D muss sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.
- D muss Lagerentnahmen durch den Kunden im Bestimmungsland versteuern und der dortigen USt unterwerfen. Rechnungen des D müssen die USt des Landes ausweisen, in dem sich das Lager befindet.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus diesem Grunde hatten einige Mitgliedstaaten im Alleingang durch nationale Gesetze und Verwaltungsanweisungen "vereinfachende" Sonderregelungen eingeführt. Die gewünschte Vereinfachung erreichen diese Sonderregelungen jedoch allenfalls bei vordergründiger Betrachtung. Schnell zeigte sich, dass das unabgestimmte und zugleich richtlinienwidrige Vorgehen die Unternehmen und die Finanzverwaltungen der jeweils anderen Länder vor große Probleme stellte und erhebliche umsatzsteuerliche Risiken mit sich brachte (hierzu ausführlich Weimann, PIStB 2016, 130).
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Um dem entgegenzuwirken, wurde mit Art. 17a MwStSystRL erstmals eine EU-weite Regelung für Konsignationslager eingeführt. Deutschland hat diese Regelung durch § 6b UStG zum 01.01.2020 im Rahmen der sog. Quick Fixes umgesetzt. Die dadurch erreichte Vereinfachung:
Checkliste 2: Anwendung der Konsignationslagerregelung (§ 6b Abs. 2 UStG)
Wenn die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes an den Erwerber, sofern diese Lieferung innerhalb der Frist nach § 6b Abs. 3 UStG bewirkt wird, Folgendes (Weimann, PIStB 2022, 332) :
- Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien ig. Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt.
- Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren ig. Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) gleichgestellt.
2.2 Neuer Abschn. 6b.1. UStAE
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nachfolgend ein Überblick zu den wichtigsten Inhalten der neuen Verwaltungsanweisung.
2.2.1 Definition "Konsignationslager" (Abschn. 6b.1. Abs. 1 UStAE)
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lager i. S. d. § 6b UStG sind Warenlager, in die der liefernde Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter Gegenstände
- aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat)
- in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat)
- in einen zum Verbleib gedachten Bestand und
- zur Entnahme nach eigenem Ermessen
- durch einen dem liefernden Unternehmer bekannten Erwerber
- befördert oder versendet.
Rz. 26–27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
2.2.2 Keine Ansässigkeit im Bestimmungsland (Abschn. 6b.1. Abs. 2 UStAE)
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig ist, d. h. wenn er dort
- seinen Sitz,
- seine Geschäftsleitung oder
- eine Betriebsstätte (vgl. Abschn. 3a.1. Abs. 3 UStAE) oder
- in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Dies gilt unabhängig davon, ob eine der vorgenannten Ansässigkeitsformen am Liefergeschehen beteiligt ist.
Rz. 29
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Bereits
- ein im Eigentum des Unternehmers befindliches Lager oder
- ein durch den Unternehmer angemietetes oder gepachtetes Lager, das mit eigenen Mitteln (z. B. mit eigenem Personal) aus dem Bestimmungsmitgliedstaat betrieben wird,
begründet eine solche Ansässigkeit.
HINWEIS
Bei Ansässigkeit kommt die Vereinfachungsregelung nicht zur Anwendung. Damit bleibt es bei den kosten- und verwaltungsintensiven allgemeinen Regeln (s. Rz. 21).
Rz. 30
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Eine alleinige Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke im Bestimmungsmitgliedstaat begründet jedoch noch keine Ansässigkeit.
Rz. 31–34
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Einstweilen frei.
2.2.3 Transport bei verbindlicher Bestellung oder Bezahlung (Abschn. 6b.1. Abs. 3 S. 3 UStAE)
Rz. 35
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Hat der spätere Erwerber
- vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Liefergegenstandes
- diesen bereits verbindlich bestellt oder bezahlt,
kann die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG unter den übrigen Voraussetzungen angewendet werden, wenn der liefernde Unternehmer und der spätere Erwerber deren Anwendung z. B. in einem Rahmenvertrag vereinbaren.
HINWEIS
Eine Versendungslieferung kann unter der Bedingung, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht, auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für ku...