Rz. 14
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sind Ersatz- und Ergänzungsschulen befreit.
2.1 Ersatzschulen
Rz. 14a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ersatzschulen sind Privatschulen, die als Ersatz für eine öffentliche Schule dienen bzw. gleichwertig neben diesem stehen. Als allgemeinbildende Ersatzschulen kommen konfessionell gebundene Schulen oder Internatsschulen, aber auch Freie Waldorfschulen bzw. Rudolf-Steiner-Schulen in Betracht. Berufsbildende Ersatzschulen können etwa Handelsschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen zur fachlichen Weiterbildung, wie z. B. Hotel- und Gaststättenschulen, höhere Fachschulen und Sonderschulen sein (vgl. Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 22).
Ersatzschulen bedürfen für die Steuerfreiheit einer staatlichen Genehmigung oder einer landesrechtlichen Erlaubnis. Diese Einschränkung beruht auf Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG. Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden (Abschn. 4.21.1. UStAE).
2.2 Ergänzungsschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen
Rz. 15
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Ergänzungsschulen – § 4 Nr. 21 UStG verwendet den Begriff selbst nicht – sind private Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie dienen nicht dem Ersatz staatlicher Schulen und bedürfen daher keiner staatlichen Genehmigung (BFH vom 18.01.1962, Az: V 228/59 U, BStBl III 1962, 151). Sie sind Bildungseinrichtungen, die aus dem Rahmen der allgemeinen öffentlichen Schulsysteme herausfallen, grundsätzlich enge Ziele verfolgen und die allgemeine Bildung oder spezielles Wissen außerhalb des öffentlichen Schulwesens ergänzen (vgl. Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 27). Als Ergänzungsschulen kommen z. B. Abendschulen, Sprach- und Musikschulen, Sportschulen, Theaterschulen, Ballettschulen, Kunstschulen, Tanzschulen und Fahrschulen in Betracht (Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 118).
Rz. 16
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Andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die nicht als Schulen angesehen werden und deren Lehr- und Erziehungsziele nicht denen der öffentlichen Schulen entsprechen. Hierzu gehören u. a.
- Fernlehrinstitute,
- Fahrlehrerausbildungsstätten,
- Heilpraktikerschulen,
- Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und
- Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten,
- Veranstalter von Vortragsreihen, Kursen oder Lehrgängen,
- Bildungseinrichtungen von Industrie- und Handwerkskammern, Verbänden oder Unternehmensberatungsgesellschaften (vgl. Abschn. 4.12.2. Abs. 1 S. 1 UStAE; Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 27; vgl. auch BVerwG vom 03.12.1976, Az: VII C 73.75, BStBl II 1977, 334).
Rz. 17
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 4.21.2. Abs. 2 UStAE; kritisch Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 129) muss die Bildungseinrichtung selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber ihren Vertragspartnern (z. B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbieten. Dies erfordere ein
- festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie
- geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen.
Der Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Einrichtung braucht im Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Es reicht aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt. Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung. Unschädlich ist jedoch die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der Bildungseinrichtung.
Rz. 18
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Allgemeinbildend sind Schulen oder Einrichtungen, wenn sie ein breit gefächertes Wissen vermitteln, das Gegenstand der Allgemeinbildung und nicht nur Gegenstand eines begrenzten und speziellen Lehrstoffs ist, und auf diese Weise Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler bzw. Besucher schafft (Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 32).
Rz. 19
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Berufsbildend sind Schulen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH vom 18.12.2003, V R 62/02, BStBl II 2004, 252). Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen (Abschn. 4.21.2. Abs. 1 UStAE).
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fo...