Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.1 Registrierungsanzeige
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer bzw. der Vertreter muss sich, um das Verfahren in Anspruch nehmen zu können, in einem EU-Mitgliedstaat (dem sog. Mitgliedstaat der Identifizierung) registrieren; die Teilnahme ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für alle Fernverkäufe, die gem. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG in den Anwendungsbereich fallen (vgl. § 3 Abs. 3a S. 2 bzw. § 3c Abs. 2 oder 3 UStG), möglich (§ 18k Abs. 1 S. 5 1. HS UStG). Die Meldung der Umsätze im IOSS-Verfahren ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der individuellen Identifikationsnummer an den Unternehmer bzw. an den in seinem Auftrag handelnden Vertreter vorzunehmen (§ 18k Abs. 1 S. 5 2. HS UStG).
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt sowohl dem Unternehmer, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, als auch dem Vertreter eine individuelle Identifikationsnummer (vgl. § 18k Abs. 1 S. 5 2. HS UStG). Daneben erteilt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Vertreter noch für jeden Steuerpflichtigen, für den dieser Vertreter benannt ist, eine individuelle Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung (vgl. § 18k Abs. 1 S. 5 2. HS UStG).
HINWEIS
Die dem Unternehmer bzw. dem Vertreter zugeteilte(n) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern dürfen nur für die Zwecke dieser Sonderregelung verwendet werden (vgl. § 369q Abs. 4 MwStSystRL) und sollten auch nicht veröffentlicht oder weitergegeben werden, um Missbrauch weitestmöglich entgegenzuwirken.
Die Gültigkeit der individuellen (IOSS-Mehrwertsteuer-)Identifikationsnummer kann (derzeit) nur durch die Zollbehörden geprüft werden (vgl. Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, 4.2.8 Prüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, S. 68 f.).
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierungsanzeige ist vom Unternehmer bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständige Finanzbehörde des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln (vgl. Art. 369o MwStSystRL, § 18k Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die zuständige Finanzbehörde in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (§ 18k Abs. 1 S. 2 UStG). Für das Ausland sind die zuständigen Behörden auf der Webseite der EU hinterlegt (vgl. https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=1).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern Deutschland der Mitgliedstaat der Identifizierung ist, ist der Antrag (Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der Sonderregelung IOSS) elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Die Registrierungsanzeige startet mit der Frage nach dem Antragsteller, d. h. wer sich für das Verfahren registrieren lassen möchte:
- der Steuerpflichtige "selbst",
- ein Vertreter gem. § 18k UStG für einen Steuerpflichtigen (zur Registrierung eines Steuerpflichtigen muss sich der Vertreter allerdings vorab selbst als Vertreter gem. § 18k UStG registriert haben) oder
- ein Vertreter gem. § 18k UStG (als Vertreter).
Im 1. und 2. Fall ist als Antragsteller "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" auszuwählen (vgl. Rz. 22), im 3. Fall hingegen "Vertreter gem. § 18k UStG" (vgl. Rz. 24). Die weitere Registrierungsanzeige ist dann identisch.
2.1.1 Erklärung zur Anzeige als Steuerpflichtiger oder als Vertreter gem. § 18k UStG
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Steuerpflichtige selbst oder der Vertreter für den Steuerpflichtigen die Registrierung anzeigt, ist neben der Teilnahme am Besteuerungsverfahren IOSS auch zu bestätigen, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung über alle Änderungen der Registrierungsangaben informiert wird, und zwar spätestens bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist (vgl. Abschn. 18k.1. Abs. 1 S. 9 UStAE).
Abb. 1
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird die Registrierungsanzeige durch den Vertreter für den Steuerpflichtigen abgegeben, hat der Vertreter seine individuelle Identifikationsnummer einzutragen, die er aufgrund der Registrierung als Vertreter gem. § 18k UStG (vgl. 2.1.2.) erhalten hat.
2.1.2 Erklärung zur Anzeige als Vertreter gem. § 18k UStG
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Vertreter die Registrierung für sich als Vertreter gem. § 18k UStG anzeigt, ist neben der Teilnahme als Vertreter am Besteuerungsverfahren IOSS auch zu bestätigen, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung über alle Änderungen der Registrierungsangaben informiert wird und zwar spätestens bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist (vgl. Abschn. 18k.1. Abs. 1 S. 9 UStAE), sowie, dass der Vertreter Kenntnis davon hat, dass er als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen, die die Sonderregelung IOSS mit sich bringt, im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen handelt.
Abb. 2
2.1.3 Angaben auf den Teilseiten 1 bis 3
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben, die i. R. d. Registrierungsanzeige zu machen sind, ergeben sich aus dem Unionsrecht (u. a. Art. 369p Abs. 1 MwStSystRL) und ...