2.1 Feststellungslast des Unternehmers
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der
begehrende Unternehmer trägt grundsätzlich die Feststellungslast (= Bezeichnung der Beweislast im Besteuerungsverfahren) für das Vorliegen der hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen (Abschn. 25f.1. Abs. 1 UStAE).
Rz. 32
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Für die Feststellungslast gelten bei § 25f UStG die allgemeinen Grundsätze. Danach trägt
- -die Finanzverwaltung die Feststellungslast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen und
- der Steuerpflichtige die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen, mithin solche, die Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken.
Bei § 25f UStG geht es um das Vorlegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der ig. Lieferung und den Vorsteuerabzug und damit um steuermindernde Tatsachen. Daher trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
2.2 Wissen oder wissen müssen von Steuerhinterziehung
Rz. 33
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Weist das Finanzamt nach, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von USt, an einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. S. d. § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. d. §§ 26a und 26c UStG einbezogen war, sind der geltend gemachte Vorsteuerabzug und die in Anspruch genommene Steuerbefreiung für die entsprechende ig. Lieferung zu versagen (Abschn. 25f.1. Abs. 2 S. 1 UStAE).
Rz. 34
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Dabei ist dem Unternehmer auch das Wissen oder Wissen-Müssen seiner Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen, das die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen (Abschn. 25f.1. Abs. 2 S. 2 UStAE unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.05.2010 – XI R 78/07).
Rz. 35
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Die Feststellung einer Steuerhinterziehung kann
- den unmittelbaren (eigenen) Eingangsumsatz des Unternehmers,
- den unmittelbaren (eigenen) Ausgangsumsatz des Unternehmers und
- jeden anderen Umsatz auf allen vor- und nachgelagerten Umsatzstufen innerhalb der Leistungskette
umfassen (Abschn. 25f.1. Abs. 2 S. 3 UStAE).
Rz. 36–40
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Einstweilen frei.
2.3 Verwirklichung eines Straf-/Bußgeldtatbestands als Anwendungsvoraussetzung
Rz. 41
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Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 25f UStG ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand des
auf mindestens einer Umsatzstufe innerhalb der Leistungskette erfüllt sind (Abschn. 25f.1. Abs. 3 S. 1 UStAE).
Rz. 42
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Eine strafgerichtliche Verurteilung oder bußgeldrechtliche Ahndung ist nicht erforderlich (Abschn. 25f.1. Abs. 3 S. 2 UStAE).
Rz. 43
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An Entscheidungen im straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren ist das FA bei Anwendung des § 25f UStG nicht gebunden (Abschn. 25f.1. Abs. 3 S. 3 UStAE).
2.4 Entlastung des Unternehmers
Rz. 44
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Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind, kann grundsätzlich auf die zutreffende steuerrechtliche Behandlung dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Steuerbefreiung zu verlieren. Gleiches gilt für Umsätze innerhalb einer Leistungskette i. S. v. Abschn. 25f Abs. 2 S. 3 UStAE (Abschn. 25f.1. Abs. 4 Sätze 1 u. 2 UStAE).
Rz. 45
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Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten (s. Rz. 47), insbesondere eine Steuerhinterziehung, entweder bei der Aufnahme neuer oder bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erkennbar sind, muss der Unternehmer weitergehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Auskünfte einholen) und dies auch geeignet dokumentieren (Abschn. 25f.1. Abs. 4 S. 3 UStAE).
Rz. 46
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Kommt der Unternehmer dem nicht nach oder kann vorliegende Zweifel durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausräumen und geht er die Geschäftsbeziehung dennoch ein oder führt diese fort, ist von einem Wissen oder Wissen-Müssen des Unternehmers auszugehen (Abschn. 25f.1. Abs. 4 S. 4 UStAE).
2.5 Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten – die "schwarze Liste" der Finanzverwaltung
Rz. 47
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Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten (Rz. 45) sollen gem. Abschn. 25f.1. Abs. 5 UStAE beispielsweise dann vorliegen, wenn:
- der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten wird, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen);
- die F...