2.1 Gewährung und Vermittlung von Krediten (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG)
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Kreditgewährung i. S. d. Befreiung besteht typischerweise in der entgeltlichen Überlassung von Kapital gegen Entgelt (vgl. hierzu zuletzt EuGH vom 06.10.2022, C-250/21, O. Fundusz Inwestycynjy Zamkniety reprezentowany przez O S. A., Rn. 33; EuGH vom 17.12.2020, C-801/19, Franck, Rn. 36). Dies setzt voraus, dass das zur Nutzung überlassene Kapital zurückzuzahlen ist. Dabei muss das Entgelt für die Überlassung nicht zwingend in einer Zinszahlung bestehen, sondern kann auch in anderer Form erbracht werden (vgl. EuGH vom 06.10.2022, C-250/21, O. Fundusz Inwestycynjy Zamkniety reprezentowany przez O S. A., Rn. 34; EuGH vom 17.12.2020, C-801/19, Franck, Rn. 37; EuGH vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, Rn. 47 und 48). Umfasst von der Befreiung ist auch die Kreditverwaltung durch den Kreditgeber selbst (vgl. hierzu auch Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL).
Rz. 31
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Gewährt ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie als selbstständige Leistung anzusehen ist (vgl. Abschn. 4.8.2. Abs. 1 S. 1 UStAE). Davon ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung regelmäßig auszugehen, auch wenn das Kreditgeschäft formal mit der Lieferung oder sonstigen Leistung verbunden wird (vgl. hierzu auch Abschn. 3.11. Abs. 1 S. 2 UStAE). Anhaltspunkte, die für die Annahme mehrerer selbstständiger Leistungen sprechen können, sind dabei u. a.:
- gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung;
- eigenständige Bildung von Leistungspreisen;
- gesonderte Rechnungsstellung (vgl. Abschn. 3.11. Abs. 1 S. 4 UStAE).
Entgelte für steuerfreie Kreditleistungen können
- Stundungszinsen,
- Zielzinsen und
- Kontokorrentzinsen sein (vgl. Abschn. 3.11. Abs. 3 und 4 UStAE).
Das Entgelt für die Kapitalüberlassung kann auch durch eine Preis- oder Auszahlungsdifferenz (z. B. ein Disagio) abgebildet werden.
Rz. 32
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Auch wenn ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen, der einem Leistungsempfänger gegen Verzinsung einen Zahlungsaufschub einräumt, grundsätzlich einen steuerfreien Kredit gewähren kann, kann wiederum etwas anderes gelten, wenn der Aufschub bereits vor Ausführung der Leistung gewährt wurde. Denn wenn ein Unternehmer damit einverstanden ist, dass der Leistungsempfänger die Zahlung des Entgelts für die Leistung gegen Verzinsung bis zur Leistungserbringung aufschiebt, bilden diese Zinsen einen Teil des Entgelts für die Leistung, selbst wenn sie im Vertrag vom Preis unterschieden werden (vgl. EuGH vom 27.10.1993, C-281/93, Muys’ en De Winter’s Bouw, Rn. 18 f.).
Rz. 33
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- Regelmäßig keine Entgelte für eine Kapitalüberlassung stellen hingegen Preisrabatte für vorzeitige Zahlung oder Skonti dar, wenn diese infolge von Zahlung erst bei Fälligkeit nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Abschn. 3.11. Abs. 5 S. 2 UStAE). Werden diese Vergünstigungen hingegen vereinbarungsgemäß durch vorfällige bzw. frühzeitige Zahlung in Anspruch genommen, liegt lediglich ein Preisnachlass vor (vgl. BFH vom 28.01.1993, V R 43/89, BStBl II 93, 360, Tz. II. 2. a), c)).
Rz. 34
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Wird im Rahmen von Sale-and-lease-back-Verhältnissen nur das zivilrechtliche Eigentum an einem Gegenstand übertragen, ohne dass auch die Verfügungsmacht übertragen wird, kommt es umsatzsteuerlich nicht zu einer Hin- und Rücklieferung. Vielmehr kommt der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zu, sodass insgesamt eine Kreditgewährung vorliegen kann (vgl. BFH vom 09.02.2006, V R 22/03, BStBl II, 727, Tz. II. 1. b); Abschn. 3.5. Abs. 7 S. 2 UStAE).
Rz. 35
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Als Kreditgewährung i. S. d. Befreiungsnorm ist auch bereits die Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet hat. Als Entgelt können hierfür z. B. Bereitstellungszinsen anfallen.
Rz. 36
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Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Krediten, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewährt werden, vgl. Abschn. 4.8.2. Abs. 1 S. 4 i. V. m. Abschn. 3.15. Abs. 7 Beispiel 4 UStAE. Danach kann die Kreditvergabe auch im Rahmen einer Leistungsverkaufskommission i. S. v. § 3 Abs. 11 UStG steuerfrei erfolgen.
Rz. 37
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Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte (z. B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager) deren Werte festgestellt werden. Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. Mit der Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbstständig...