Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.1 Leistungsaustausch, Leistender, Leistungsempfänger
2.1.1 Leistungsaustausch
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt die Lieferungen (zum Begriff vgl. Rz. 35 ff.) und sonstigen Leistungen (zum Begriff vgl. Rz. 38 ff.), die ein Unternehmer (zum Begriff vgl. Rz. 48) im Inland (zum Begriff vgl. Rz. 49 und Rz. 200 ff.) gegen Entgelt (zum Begriff vgl. Rz. 50 ff.) im Rahmen seines Unternehmens (zum Begriff vgl. Rz. 62) ausführt.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Grundmerkmal der Umsatzsteuerbarkeit muss ein Leistungsaustausch vorliegen. Dazu müssen ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sein. Ferner müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus (BFH vom 15.04.2010, Az: V R 10/08, BStBl II 2010, 879; Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 2 und 3 UStAE). Zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (dem empfangenen Gegenwert) vgl. z. B. BFH vom 06.06.2002, Az: V R 43/01, BStBl II 2003, 36; vom 16.01.2003, Az: V R 92/01, BStBl II 2003, 732; vom 26.01.2006, Az: V R 36/03, BFH/NV 2006, 1525 und vom 24.08.2006, Az: V R 19/05, BStBl II 2007, 187).
Rz. 14
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Es ist nicht Voraussetzung, dass das Entgelt als Gegenleistung vom Leistungsempfänger selbst erbracht wird (BFH vom 26.06.1986, Az: V R 93/77, BStBl II 1986, 723).
Rz. 15
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Die für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Zweckgerichtetheit des Handelns des Unternehmers liegt u. a. auch dann vor, wenn der Unternehmer in der erkennbaren Erwartung auf eine Gegenleistung leistet. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Eine Leistung gegen Entgelt erfordert aber nicht notwendig eine "Finalität" des Handelns in dem Sinne, dass der Leistende leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten (BFH vom 05.12.2007, Az: V R 63/05, BFH/NV 2008, 996).
Rz. 16
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Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d. h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (EuGH vom 24.10.1996, Rs. C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996 I, 5339, BStBl II 2004, 324; vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357; vom 25.05.1993, Rs. C-18/92, Bally, Slg. 1993 I, 2871; z. B. BFH vom 26.10.2000, Az: V R 12/00, BFH/NV 2001, 494; vom 13.11.1997, Az: V R 11/97, BStBl II 1998, 169; vom 15.10.1998, Az: V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, m. w. N.; vom 16.03.2000, Az: V R 16/99, BFH/NV 2000, 1057).
Rz. 17
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Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (BFH vom 08.11.2007, Az: V R 20/05, BStBl II 2009, 483; vom 05.12.2007, Az: V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 und vom 18.12.2008, Az: V R 38/06, BStBl II 2009, 749; Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 4 UStAE).
Rz. 18
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Eine Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn bzw. soweit der Unternehmer diese "ausführt", d. h. die Leistung seinem Willen entspricht.
Rz. 19
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Zum fehlenden Leistungsaustausch bei der Beistellung von Material des Auftraggebers an der Erbringung einer bestellten Leistung vgl. Rz. 150, ABC Stichwort "Materialbereitstellung", zum fehlenden Leistungsaustausch bei der Beistellung von Personal des Auftraggebers an der Erbringung einer bestellten Leistung vgl. Rz. 150, ABC Stichwort "Personalbeistellung". Das ernsthaft gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, kann eine sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung für private Zwecke ausschließen. Ob ein solches Verbot ernsthaft ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten (BFH vom 08.10.2008, Az: XI R 66/07, BFH/NV 2009, 616).
Rz. 20
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Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist, vgl. Rz. 144 ff.
Rz. 21
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Umsätze, die ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sind dennoch umsatzsteuerbar, wenn sie die objektiven Kriterien der Steuerbarkeit erfüllen (EuGH vom 21.02.2006, Rs. C-223/03, University of Huddersfield, BFH/NV Beilage 2006, 268).
Rz. 22
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Wird eine Lieferung rückgängig gemacht (Rückgabe), liegt eine nicht steuerbare Rückgabe oder eine steuerbare R...