2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1b UStG stellt
einen i. g. Erwerb dar.
2.2 Erwerb eines Fahrzeugs
Rz. 4
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Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen. Ausdrücklich ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, kurzfristig auf Campingplätzen vermietet werden (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) sowie Fahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG).
2.2.1 Landfahrzeuge
Rz. 5
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Landfahrzeuge müssen motorbetrieben sein und einen Hubraum von mehr als 48 ccm oder mehr als 7,2 kW (= 10 PS) aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Abschn. 1b.1. S. 3 UStAE setzt insoweit unverändert auf Abschn. 15c Satz 3 UStR 2008 auf. Landfahrzeuge sind nach neueren Entscheidungen auch Pocket-Bikes (BFH vom 27.02.2014, V R 21/11, BStBl II 2014, 501) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).
Das gilt auch für nur auf dem Werksgelände eingesetzte Landfahrzeuge, denn die Straßenverkehrszulassung ist nicht erforderlich.
Rz. 6
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Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1. S. 5 UStAE). Soweit alte Fassungen des UStAE an dieser Stelle auch land- und fortwirtschaftliche Zugmaschinen erwähnen, ist dies mittlerweile überholt (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).
2.2.2 Wasserfahrzeuge
Rz. 7
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Wasserfahrzeuge müssen eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen. Auf eine Motorausstattung des Wasserfahrzeuges kommt es nicht an. Hierunter fallen insbesondere Motorboote, Segelschiffe sowie Ruderboote. Ausdrücklich ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsboote oder Bergungsschiffe.
2.2.3 Luftfahrzeuge
Rz. 8
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Luftfahrzeuge müssen eine Starthöchstmasse von mehr als 1550 kg aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge sowie Hubschrauber. Ausdrücklich ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsflugzeuge sowie Rettungshubschrauber.
2.3 Das Fahrzeug muss nicht fabrikneu sein
2.3.1 Allgemeines
Rz. 9
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Neben fabrikneuen Fahrzeugen gelten als neu
- Landfahrzeuge, die noch nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben,
- Landfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Kalendermonate zurückliegt,
- Wasserfahrzeuge, die noch nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben,
- Wasserfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Kalendermonate zurückliegt,
- Luftfahrzeuge, die noch nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind,
- Luftfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Kalendermonate zurückliegt.
Rz. 10
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Zur Zeitraumberechnung vgl. Rz. 12 ff.
Mit der Inbetriebnahme ist der Tag gemeint, an dem das Fahrzeug tatsächlich erstmalig genutzt wird. Eine evtl. herbeizuführende Straßenverkehrszulassung ist nicht maßgeblich.
Rz. 11
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In der Praxis ist darauf zu achten, dass für alle Arten Fahrzeuge § 1b UStG nur dann keine Anwendung findet, wenn
- beide Grenzen (erste Inbetriebnahme und Nutzungsdauer) und
- nicht nur eine der Grenzen
überschritten sind (Hinweis auch auf Rz. 11a).
Ein vier Monate alter Pkw mit 100.000 km zurückgelegter Fahrtstrecke gilt umsatzsteuerrechtlich ebenso als neu wie ein 25 Jahre alter Oldtimer mit einem Kilometerstand von 5900 km.
Lösung:
Damit die Sonderregel für Neufahrzeuge nicht zur Anwendung kommt, muss ein Landfahrzeug also
- mehr als 6.000 km "auf dem Tacho" haben und
- älter als ein halbes Jahr sein.
2.3.2 Auch weiterhin aktuell: Fehler beim An- und Verkauf von Jahreswagen
Rz. 11a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vermehrt decken Betriebsprüfungen derzeit Fahrzeugankäufe und -verkäufe auf, die von deutschen Kfz-Händlern nicht – wie es richtig wäre – zunächst der Erwerbs- und dann der Regelbesteuerung, sondern fälschlicherweise der Differenzbesteuerung unterworfen wurden. Die Verkäufer sind i. d. R. Werksangehörige d...