Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.1 Tatbestandsmerkmale (Überblick)
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmer ist, wer
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das ist nicht der Fall bei
- Gebundenheit des Ausführenden an die Weisungen des Unternehmers,
- Organschaft.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (bis 31.12.2016) nur Unternehmer
- im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und
- ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
Zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 2017 vgl. Kommentierung zu § 2b UStG i. V. m. § 27 Abs. 22 und 22a UStG.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten gelten auch diejenigen
- der Notare,
- der Abgabe von Brillen(-bestandteilen) einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger,
- der Vermessungs- und Katasterbehörden (Ausnahme: Amtshilfe),
- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft.
2.2 Begriff des Unternehmers
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG enthält eine Legaldefinition der Unternehmereigenschaft: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Dabei sind drei Tatbestandsmerkmale zu prüfen:
2.2.1 Unternehmerfähigkeit
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Unternehmerfähigkeit hängt von der Steuerrechtsfähigkeit ab. Steuerrechtsfähig (also Träger von Rechten und Pflichten im umsatzsteuerlichen Sinne) ist jedes selbstständige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistung gegen Entgelt ausführt (Abschn. 2.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Nicht entscheidend sind die zivilrechtliche Rechtsform bzw. Rechtsfähigkeit des Leistenden (Abschn. 2.1. Abs. 1 S. 3 UStAE). Unternehmerfähig sind demzufolge:
- natürliche Personen (unabhängig von der Geschäftsfähigkeit, d. h. sogar ein Kleinkind kann Unternehmer sein, auch ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, vgl. BFH vom 07.09.2006, Az: V R 6/05, BStBl II 2007, 148);
- Personenzusammenschlüsse (z. B. OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, nichtrechtsfähiger Verein, Erbengemeinschaft, Miteigentümergemeinschaften (BMF vom 01.12.2006, Az: IV A 5 – S 7300 – 90/06, UVR 2007, 8);
- juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, KGaA, e. V.);
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Realkörperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Personalkörperschaften wie z. B. Hochschulen, Anstalten des öffentlichen Rechts wie kommunale Sparkassen, aber auch Sozialversicherungsträger (dazu FG München vom 25.01.2006, Az: 3 K 1335/02, UStB 2007, 7), öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG) insbesondere die Katholische und Evangelische Kirche und deren selbstständige Untergliederungen, sowie die israelitischen Kultusgemeinden;
- Bruchteilsgemeinschaften. Mit Urteil vom 22.11.2018 (Az: V R 65/17, BFHE 263, 90) hat der V. Senat des BFH jedoch entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, und begründete das mit dem Umstand, dass nach den allgemeinen Grundsätzen nur derjenige Unternehmer ist, der die Leistung erbringt. Zivilrechtlich kann eine nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft jedoch keine Verpflichtungen eingehen und folglich umsatzsteuerlich keine Leistungen erbringen. Das BFH-Urteil wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.08.2023 (Az: V B 44/22, BFHE 282, 67) seine Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft bestätigt und hält daran fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer erbringen kann.
Die Ehegatten A und B vermieten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke.
Lösung:
Die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ist ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse eine einheitliche Willensbildung nicht sicher ist (BFH vom 25.03.1993, Az: V R 42/89, BStBl II 1993, 729). Mit Urteil vom 22.11.2018 (Az: V R 65/17) hat der V. Senat des BFH jedoch entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist (s. o.).
Drei Personenvereinigungen (GbR), die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, die ihre Produkte zum Großteil über eine GmbH, deren Anteile von den Mitgliedern der drei GbR sowie weiteren Familienmitgliedern gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, sind drei selbstständige Unternehmen, weil sie als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad auch gegenüber ihren Kunden nach außen eigenständig auftreten und so gut wie aussc...