2.1 Tatbestandsmerkmale (Übersicht)
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3e UStG ist eine besondere Regelung, die seit dem 01.01.1994 den allgemeinen Lieferortbestimmungen des § 3 Abs. 5a ff. UStG und des § 3c UStG vorangeht (vgl. Rz. 15).
Rz. 18
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Lieferort ist in den in § 3e UStG geregelten Fällen jeweils der Abgangsort des Beförderungsmittels; dabei ist die Anwendung der Vorschrift abhängig von den Tatbestandsmerkmalen:
- Lieferung eines Gegenstandes oder Restaurationsleistung,
- Lieferung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn,
- Lieferung während einer Beförderung,
- Lieferung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets.
2.2 Lieferung eines Gegenstandes
Rz. 19
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Die Anwendung des § 3e UStG bedingt grundsätzlich das Vorliegen einer Lieferung; dabei unterstellt die Vorschrift den allgemeinen Lieferbegriff (vgl. dazu § 3 Rz. 17 ff.).
Rz. 20
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Typische Liefergegenstände an Bord von Verkehrsmitteln sind Alkoholika, Andenken, Kosmetika und Zigaretten. Ausgenommen sind Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (vgl. Rz. 22).
Rz. 21
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Dabei ist Voraussetzung, dass die nämliche Lieferung eine Hauptleistung ist, d. h. der Lieferort überhaupt selbstständig zu bestimmen ist (vgl. dazu Rz. 22).
2.3 Abgaben von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
Rz. 22
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Für Leistungen bis zum 26.06.1998 vgl. die Vorauflage, für den Zeitraum vom 27.06.1998 bis zum 28.12.2007/31.12.2009 vgl. Rz. 6.
Nunmehr ist der Ort der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) während der nämlichen Beförderungen grundsätzlich nach § 3e UStG im Inland belegen, wenn die Beförderung im Inland beginnt bzw. der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland belegen ist und die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet endet bzw. der Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet belegen ist. Ausgenommen sind dabei lediglich Restaurationsleistungen während eines Zwischenaufenthalts eines Schiffs im Drittland, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit, verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Schiffs im Hoheitsgebiet dieses Staates. Restaurationsleistungen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in dem der Zwischenaufenthalt erfolgt (vgl. EuGH vom 15.09.2005, Rs. C-58/04, BStBl II 2007, 150 sowie BFH vom 20.12.2005, Az: V R 30/02, BStBl II 2007, 139 sowie BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2010, 1005 Rz. 138).
TIPP
- Die Vorschrift gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich (vgl. Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2010, 1005, Rz. 23).
- Keine Harmonisierung/weitere Registrierungspflicht im EU-Ausland prüfen: Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf Restaurationsleistungen im B2B-Bereich in den anderen EU-Mitgliedstaaten zwar möglich, aber nicht zwingend anzuwenden! Unternehmer werden daher vorerst auch zukünftig nicht umhinkommen, sich über die umsatzsteuerliche Behandlung im anderen Mitgliedstaat entsprechend zu informieren. Hier sind auch weiterhin die bisherigen Prüfungen anzustellen.
Rz. 23
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Sind die Voraussetzungen des § 3e UStG nicht erfüllt, gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nicht als Ort der Restaurationsleistung; dieser bestimmt sich dann vielmehr nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG (vgl. § 3a Rz. 101 ff.).
2.4 Lieferung oder Restaurationsleistung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
Rz. 24
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§ 3e UStG ist nur anwendbar, wenn die Lieferung des Gegenstandes oder die Restaurationsleistung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt:
- Schiffe i. S. v. § 3e UStG sind insbesondere Binnen-, Fähr-, Fracht-, Kreuzfahrt- und Segelschiffe sowie Luftkissenboote.
- Luftfahrzeuge i. S. v. § 3e UStG sind Düsen-, Motor-, Sport- und Segelflugzeuge sowie Luftschiffe, unabhängig ob im Charter- oder Linienverkehr.
- Eisenbahnen i. S. v. § 3e UStG sind insbesondere Linien- und Reisezüge. Auch Autoreisezüge fallen unter die Vorschrift, solange auch Personen befördert werden; Gleiches gilt für Privatbahnen, die Fahrten als Touristenattraktion durchführen.
Rz. 25
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Es ist nicht erforderlich, dass das Beförderungsmittel ausschließlich der Personenbeförderung dient; es kann vielmehr auch teilweise oder ausschließlich der Güterbeförderung dienen (Langer in R/K/L, § 3e Rz. 9).
Rz. 26
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Die Aufzählung ist abschließend. Daher ist bei einer Lieferung oder Restaurationsleistung während einer Beförderung in einem anderen Verkehrsmittel (z. B. Reisebus, Taxi) die Sondervorschrift des § 3e UStG nicht anwendbar; der Leistungsort bestimmt sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen des § 3 Abs. 5a ff. UStG (Langer in R/K/L, § 3e Rz. 10).
2.5 Lieferung oder Restaurationsleistung während einer Beförderung
Rz. 27
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Die Lieferung/Restaurationsleistung muss während einer Beförderung erfolgen. Lieferungen von Gegenständen an den Abnehmer zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Beförderungsmittel tatsächlich nicht fortbewegt, fallen damit nicht u...