2.1 Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG)
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl Lieferungen als auch Werklieferungen (vgl. § 3 Abs. 4 UStG und Abschn. 6.4. Abs. 1 S. 3, 4 UStAE). Die Ausfuhrlieferung umfasst auch unselbstständige Nebenleistungen (vgl. Abschn. 3.10. UStAE). Als typische Nebenleistungen in Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung kommen z. B. in Betracht: Verpackung des Liefergegenstandes, Versicherung des Liefergegenstandes, Transportkosten.
Rz. 11
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Auch die so genannte verbotswidrige Ausfuhr fällt unter die Vorschrift (EuGH vom 02.08.1993, Rs. C-111/92, Lange Wilfried/Deutschland, UR 1994, 47; wegen der damit zusammenhängenden Probleme hinsichtlich des Ausfuhrnachweises bei unrichtigen Angaben vgl. § 6 Rz. 89 ff.). Hiervon ausgenommen ist die Lieferung von Betäubungsmitteln, da diese in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegen und insofern der diesbezügliche Umsatz als nicht steuerbar einzustufen ist, ohne dass dies die steuerliche Neutralität der Mehrwertsteuer beeinträchtigt. Eine von der Umsatzsteuer zu befreiende Ausfuhr kann daher nicht vorliegen (vgl. EuGH vom 05.07.1988, Rs. C-269/86, Happy Family, UR 1989, 312, bestätigt durch EuGH vom 29.06.1999, Rs. C-158/98, Coffeeshop Siberie vof/Niederlande, DStRE 1999, 555).
Rz. 12
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Die Steuerbefreiung betrifft das gesamte Entgelt für die Ausfuhrlieferung. Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet, einschließlich des Entgeltes für unselbstständige Nebenleistungen. Ebenfalls dazu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG Entgelt von dritter Seite.
Rz. 13
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Nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen die der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Sachverhalte des § 3 Abs. 1b UStG (vgl. § 6 Abs. 5 UStG), z. B. die Entnahme eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG). Ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerbefreit ist die Vermittlung einer Ausfuhrlieferung, diese fällt jedoch unter § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG.
2.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG)
Rz. 14
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Unter die Vorschrift fallen sowohl die i. g. Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG als auch das der i. g. Lieferung gleichgestellte i. g. Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG.
Rz. 15
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Für den Umfang der Steuerbefreiung bezüglich i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG gilt das zu Ausfuhrlieferungen Gesagte (vgl. 10 ff.). Nicht in die Steuerbefreiung fällt die Vermittlung einer i. g. Lieferung. Da diese Leistung auch nicht über § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerbefreit ist, ist die Vermittlung einer i. g. Lieferung steuerpflichtig. Steuerfrei gestellt wird das Entgelt für die i. g. Lieferung inkl. der unselbstständigen Nebenleistungen (Abschn. 6a.1. Abs. 4 und Abs. 5 UStAE). Bei dem nach § 6a Abs. 2 UStG der i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringen fehlt es naturgemäß an einem fremden Dritten als Abnehmer und damit an einem realen Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 S. 2 UStG (nach § 3 Abs. 1a UStG gilt der Unternehmer lediglich als Lieferer, entsprechend nach § 1a Abs. 2 UStG als Erwerber). Diese Lücke füllt § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 2 UStAE). In Fällen des i. g. Verbringens stellt der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand die Bemessungsgrundlage für die USt dar. Fehlt es an einem Einkaufspreis (beispielsweise bei selbst hergestellten Gegenständen), bilden die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage. Die Ermittlung der Werte erfolgt auf den Zeitpunkt des i. g. Verbringens, wobei die USt nicht zur Bemessungsgrundlage gehört (§ 10 Abs. 4 S. 2 UStG). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 10.
Rz. 16
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Die Bemessungsgrundlagen für i. g. Lieferungen sind i. R. d. Besteuerungsverfahrens (§ 18 UStG) gesondert anzugeben (§ 18b UStG). In der zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG sind die Summen der Entgelte für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG nach Erwerbern getrennt anzugeben (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 S. 1 Nr. 1 UStG), für i. g. Verbringen ist die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden betroffenen Mitgliedstaat anzugeben (§ 18a Abs. 6 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 S. 1 Nr. 2 UStG).
2.3 Lohnveredelungen (§ 7 UStG)
Rz. 17
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Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG fallen Werkleistungen (vgl. § 3 Abs. 9 i. V. m. Abs. 4 UStG), die die Voraussetzungen des § 7 UStG als Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr erfüllen (vgl. die Kommentierung zu § 7). Steuerfrei ist das Entgelt für die Lohnveredelung. Der Begriff des Entgelts ist in § 10 UStG geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 10). Unter die Steuerbefreiung fällt alles was der Auftraggeber der Lohnveredelung für diese aufwendet (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG), einschließlich ggf. Zahlungen Dritter (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG). In Fällen des Tausches ermittelt sich das Entgelt auch bei der Lohnveredelung n...