2.1 Tatbestandvoraussetzungen aller Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 UStG
2.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die nämliche Leistung muss umsatzsteuerbar sein (§ 1 UStG).
Rz. 27
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Insbesondere muss der umsatzsteuerliche Leistungsort im Inland liegen (§§ 3, 3a ff. UStG).
2.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 28
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In sachlicher Hinsicht enthält die Vorschrift einen Ausschluss für die Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 u. 3 UStG.
Rz. 29
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In diesen Fällen handelt es sich ggf. um eine innergemeinschaftliche Lieferung, deren Steuerbefreiung sich nach § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, § 6a UStG richtet (Abschn. 4.7.1. Abs. 4 UStAE).
2.2 Leistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags (§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a UStG)
2.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung
2.2.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 30
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Die Leistung ist umsatzsteuerbar (Rz. 26 f.).
2.2.1.2 Keine Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 5 UStG
Rz. 31
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Ausdrücklich von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen sind Umsätze, die bereits unter die in § 26 Abs. 5 UStG genannten Steuerbefreiungen
- nach dem Offshore-Steuerabkommen,
- dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut und
- dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere
fallen. Diese Umsätze sind m. a. W. auch umsatzsteuerfrei, aber nach einer anderen Vorschrift bzw. nach anderen Vorschriften.
2.2.1.3 Kein Neufahrzeug
Rz. 32
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Die Leistung besteht nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs (Rz. 28 f.).
2.2.1.4 Andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
Rz. 33
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Es handelt sich um einen Umsatz an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags.
Rz. 34
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Zu den Vertragsparteien vgl. Rz. 19.
Rz. 35
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Erforderlich sind "andere" Vertragsparteien; Umsätze an die Bundeswehr in Deutschland unterliegen deshalb der Umsatzsteuer.
Rz. 36
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Befreit sind Umsätze "an" die Vertragspartner. Nicht befreit sind daher Umsätze, die unmittelbar an Mitglieder (Personen) der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden.
Rz. 37
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Voraussetzung für die Steuerbefreiung, die sich v. a.
- auf wehrtechnische Gemeinschaftsprojekte der NATO-Partner bezieht,
- bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist,
ist, dass die Verträge so abgefasst und auch tatsächlich durchgeführt werden, dass der Generalunternehmer seine Leistungen unmittelbar an jeden einzelnen der beteiligten Staaten ausführt (Abschn. 4.7.1. Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE).
Rz. 38
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Dies soll auch dann erfüllt sein, wenn bei Abschluss und Durchführung der Verträge
- das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder
- eine von den beteiligten Staaten geschaffene Einrichtung
im Namen und für Rechnung der beteiligten Staaten handelt (Abschn. 4.7.1. Abs. 1 S. 3 UStAE).
Rz. 39
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Die Befreiung kommt auch für Lieferungen von Rüstungsgegenständen an andere NATO-Partner in Betracht, für die allerdings auch die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG) in Betracht kommen kann (Abschn. 4.7.1. Abs. 2 UStAE).
2.2.1.5 Leistung für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen
Rz. 40
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Erfasst werden Ausrüstungsgegenstände sowie angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren und Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und durch das zivile Begleitpersonal bestimmt sind (Hinweis auf § 1 Abs. 1 EUStBV, Art. 131 Abs. 1 ZollbefreiungsVO, Art. XI Abs. 4 NATO-Truppenstatut).
Rz. 41
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Persönliche Habe, Hausrat und private Kfz sind nicht zum Ge- oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder das zivile Begleitpersonal und zur Versorgung der Kasinos und Kantinen bestimmt (Hinweis auf § 1 Abs. 1 EUStBV, Art. 131 Abs. 1 ZollbefreiungsVO, Art. XI Abs. 5 f. NATO-Truppenstatut).
Rz. 42
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Streitkräfte (Truppen) einer NATO-Vertragspartei sind nach Art. I Abs. 1 Buchst. a NATO-Truppenstatut das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich i. Z. m. seinen Dienstobliegenheiten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebiets des Nordatlantikvertrags befindet. Letzteres mit der Maßgabe, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als "Truppe" i. S. d. Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind (Huschens, a. a. O., Rz. 48).
Rz. 43
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Ziviles Gefolge ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staats, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staats, in dem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Rz. 44
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Angehörige sind der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.
Rz. 45
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Die Versorgung der Kasinos und Kantinen der Streitkräfte umfasst im Wesentlichen angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren sowie Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Verwend...