2.1 Postdienstleistungen
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Spätestens seit der Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST in die Deutsche Post AG durch die sog. Postreform II erbringt die Deutsche Post umsatzsteuerbare Leistungen, weil aus dem Hoheitsbetrieb ein Wirtschaftsbetrieb wurde. Weil die Deutsche Post AG wegen ihres noch immer staatsmonopolistischen Charakters als "öffentliche Post- und Fernmeldeeinrichtung" i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL angesehen wird (so die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des PTNeuOG, BR-Drucks. 115/94, 123 f.), musste zum 01.01.1995 eine Steuerbefreiungsnorm geschaffen werden. Betroffen hiervon sind allerdings nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG. Nicht unter diese Befreiungsnorm fallen die Bankleistungen der Post; diese Umsätze können jedoch nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei sein.
Rz. 10
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Auch die MwStSystRL sieht eine Möglichkeit der Steuerbefreiung für die durch öffentliche Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen vor. Nicht von dieser EU-Norm erfasst werden jedoch die durch die Post erbrachten Personenbeförderungs- und Telekommunikationsleistungen. Die Steuerbefreiung für die Deutsche Post AG ist nach Gemeinschaftsrecht sogar geboten, weil es sich trotz privatrechtlicher Organisationsform um eine öffentliche Posteinrichtung handelt. Daran hat sich auch nichts durch das neue Postgesetz vom 22.12.1997 geändert (BGBl I 1997, 3294). Zweck dieses Gesetzes ist es, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewähren und durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern. Zu diesem Zweck wurde in § 4 Nr. 1 PostG der Begriff der Postdienstleistung aufgenommen.
2.2 Begünstigte Leistungen; begünstigter Unternehmer
Rz. 11
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Die bis zum 30.06.2010 geltende Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nur Leistungen der Deutschen Post AG und dort nur solche Leistungen, die unmittelbar dem Postwesen dienen. Dabei wird der Begriff "Postwesen" dahingehend definiert, dass es sich dabei um die klassisch, historischen Postleistungen in herkömmlichen Sinne handelt (BR-Drucks. 115/94, 123).
2.3 Postwesen
Rz. 12
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Das Postwesen umfasst die spezifische postalische Beförderung von Nachrichten und Kleingütern (Päckchen). Die Übermittlung erfolgt in einem standardisierten und auf massenhaften Verkehr angelegten Transportnetz. Dabei sind die Gewichtsgrenzen festgelegt. Darunter fallen bis zum 30.06.2010 alle Leistungen der Deutschen Post AG, für die sie gesetzliche Exklusivlizenzen nach den §§ 51ff. PostG hat. Ebenso fallen die von ihr erbrachten Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung hierunter (FinMin Niedersachsen vom 25.04.2000, Az: S 7167b – 1–32, UR 2000, 487).
Rz. 13
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Im Wesentlichen fallen hierunter
- die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit einem Gewicht bis 200 g,
- die Beförderung inhaltsgleicher Briefe mit einem Gewicht bis 50 g, wenn vom Absender mindestens 50 Stück angeliefert werden,
- die Beförderung von Briefsendungen bis 2 kg, wenn bestimmte Maße eingehalten werden,
- die Beförderung von adressierten, bestimmte Maße nicht überschreitende Paketen bis 20 kg,
- die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften.
Rz. 14
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Die Briefbeförderung umfasst auch Einschreibesendungen, Wertsendungen und Nachnahmesendungen sowie Sendungen mit Eilzustellung.
Rz. 15
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Andere von der Deutschen Post AG erbrachte Leistungen, wie z. B.
- der Verkauf von Briefumschlägen,
- Kartons für Postpakete,
- Schreibwaren etc.,
- Postzustellungsaufträge (vgl. dazu Jacobs, UR 2012, 621)
fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
2.4 Vorsteuerabzug
Rz. 16
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Die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 11b UStG schließt den Vorsteuerabzug aus. Auf diese Steuerbefreiung kann nicht verzichtet werden.
2.5 Rechtsänderung zum 01.07.2010
Rz. 17
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Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben hat der nationale Gesetzgeber die Rechtsnorm inhaltlich geändert. Die Neufassung der Befreiungsvorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (StEUVUmsG, BGBl I 2010, 386, 392) gilt ab dem 01.07.2010. Sie stellt – entsprechend den Ausführungen der MwStSystRL – alle sog. Post-Universaldienstleistungen im Bereich des Postsektors (für eine Vielzahl von Unternehmer) steuerfrei (BT-Drucks. 16/11340 vom 10.12.2008). Die Neufassung dieser Rechtsnorm trägt dem Grundsatz der Liberalisierung auf dem Postmarkt Rechnung und führt dazu, dass auch andere Dienstleister die Steuerbefreiungen für diese Universaldienstleistungen in Anspruch nehmen können. Die Änderung trat zum 01.07.2010 in Kraft. Mit der Rechtsänderung werden alle unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze – auch von Drittanbietern – unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestellt.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung müssen gew...