2.1 Begünstigte Einrichtungen
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gesetzliche Träger der Sozialversicherung sind
- die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen einschließlich der gesetzlich zugelassenen Ersatzkassen,
- die Seekrankenkassen,
- die Berufsgenossenschaften,
- Bund, Länder und Gemeinden als Träger der Eigenunfallversicherung einschließlich der Gemeindeunfallversicherungsverbände,
- die Bundesanstalt für Arbeit,
- die Bundes- und Landesversicherungsanstalten,
- andere öffentliche Invalidenversicherungsanstalten sowie
- die Knappschaften.
Rz. 11
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Privatkassen einschließlich der Beamtenkassen gehören nicht dazu (Heidner, in Bunjes, § 4 Nr. 15 Rn. 2); ausgenommen sind damit auch Studentenkassen. Auch die Sammel- und Verteilungsstelle für das Institutionskennzeichen (SVI) ist kein Träger der Sozialversicherung, sondern eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., die die Versicherungsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben (vgl. § 30 Abs. 1 SGB IV) unterstützt. Der Hauptverband selbst ist ebenfalls kein Träger der Sozialversicherung (BMF vom 04.05.2000, Az: IV D 2 – S 7171a – 1/00, UR 2000, 446).
2.2 Befreite Umsätze
Rz. 12
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Befreit sind grundsätzlich sämtliche Umsätze der begünstigten Unternehmer (Betriebe gewerblicher Art)
- untereinander und
- an die Versicherten, Empfänger der Sozialhilfe oder an die Versorgungsberechtigten,
und zwar in vollem Umfang. Die teilweise vertretene Auffassung, die Befreiung erfasse nur die gesetzlich vorgeschriebenen oder ausdrücklich zugelassenen, nicht aber freiwillige Mehrleistungen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt (Heidner, in Bunjes, § 4 Nr. 15 Rn. 3, m. w. N.).
Rz. 13
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Logisch greift die Befreiung nur dann, wenn überhaupt ein Umsatz (§ 1 Abs. 1 UStG) vorliegt. Soweit die genannten Stellen als öffentlich-rechtliche Körperschaften ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, ist die Vorschrift ohne Bedeutung (Oelmaier, in S/R, § 4 Nr. 15 Rn. 15).
Rz. 14
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Hilfsgeschäfte sind steuerfrei, soweit Leistungsempfänger eine andere begünstige Stelle oder ein Berechtigter ist oder die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG nicht überschritten wird (Weymüller, in S/R, § 4 Nr. 15, Rn. 16).
Verkauf eines Pkw durch eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung an ein Kurheim der Sozialversicherung.
Rz. 15
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Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, nimmt Buchst. b S. 2 bestimmte Umsätze von der Steuerbefreiung aus. Um die Besteuerung dieser Leistungen durch die Sozialversicherungsträger (= juristische Personen des öffentlichen Rechts) sicherzustellen, ordnet § 2 Abs. 3 Nr. 3 UStG an, dass diese Tätigkeit in jedem Falle als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen ist.
2.3 Abgabe und Reparatur von Brillen
Rz. 16
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Die Sonderbestimmung für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (§ 4 Nr. 15 Buchst. b Satz 2 UStG) wurde m. W. v. 17.12.2019 aufgehoben (s. Rz. 4a).