2.1 Begünstigte Unternehmer
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit sind
- die Umsätze der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V). Aufgrund des § 278 SGB V ist in jedem Bundesland eine Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet worden; dabei ist den Diensten die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenversicherung. Er unterstützt und berät die Krankenkassen bei der Sicherung der Qualität der Leistungen, bei der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen sowie in allgemeinen medizinischen Fragen der gesundheitlichen Versorgung und der Beratung der Versicherten. Befreit sind nur die Leistungen der Medizinischen Dienste selbst. Deshalb sind z. B. Leistungen eines Krankenpflegers, der im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten ausführt, nicht steuerfrei. Zwar darf der Medizinische Dienst – wie beispielsweise in § 18 Abs. 6 SGB XI vorgesehen – die gesetzliche Begutachtung auch Personen überlassen, die nicht selbst dem Medizinischen Dienst angehören. Aber dies allein rechtfertigt nicht, die Befreiung auch auf deren Leistungen auszudehnen (BFH vom 28.06.2000, Az: V R 72/99, BStBl II 2000, 554);
- die Umsätze des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V). Der Medizinische Dienst Bund ist die Interessenvertretung seiner Träger – der 15 Medizinischen Dienste in den Ländern – auf Bundesebene. Zu seinen Aufgaben gehört die Koordinierung der fachlichen Arbeit der Medizinischen Dienste. Der Medizinische Dienst Bund erlässt für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Richtlinien, um die Begutachtung und Beratung nach bundesweit einheitlichen Kriterien sicherzustellen. Der Medizinische Dienst Bund berät als medizinische und pflegefachliche Expertenorganisation die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene – insbesondere den GKV-Spitzenverband (https://md-bund.de; Stand: 24.01.2023).
2.2 Befreite Umsätze
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Aufgaben der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sind in § 275 SGB V beschrieben. Diese Dienste erbringen gegenüber den Krankenkassen und deren Verbänden Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Dabei wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach konkretem Auftrag durch die Krankenkassen oder ihre Verbände tätig. So haben die Krankenkassen z. B. eine gutachtliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen, wenn es zur Sicherung des Behandlungserfolges oder zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Die Aufgaben im Einzelnen ergeben sich aus den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenkassen.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die steuerfreien Leistungen des Medizinischen Dienstes Bund können in der entgeltlichen beratenden Unterstützung (Abgabe von Empfehlungen) bestehen (vgl. Rz. 10).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit sind die nach §§ 275, 282 SGB V aufgeführten Leistungen der in § 4 Nr. 15a UStG aufgeführten Medizinischen Dienste untereinander und mit den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden.