2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind die Umsätze von jPöR (oder vergleichbarer Unternehmer – wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Vergleichbarkeit vorgelegt wird) auf kulturellem Gebiet mit den in Nr. 20 aufgezählten Einrichtungen steuerfrei.
2.2 Begünstigte Einrichtungen
Rz. 14
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Träger der betreffenden Einrichtungen müssen jPöR sein. Vgl. Rz. 4.
2.3 Theaterumsätze
Rz. 15
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Die Theaterumsätze umschreibt Abschn. 4.20.1. Abs. 1 UStAE. Es handelt sich um Einrichtungen, die unmittelbar der darstellenden Kunst einschließlich des Musiktheaters dienen. Bei dem Begriff des Theaters handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen Sammelbegriff für alle für Publikum bestimmte Aufführungen eines in Szene gesetzten Geschehens. Ein Theater i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zeichnet sich nach Auffassung des BVerwG dadurch aus, dass es sich i. d. R. an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern wendet und die Aufgabe hat, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen (BVerwG vom 31.07.2008, Az: 9 B 80/07, UR 2009, 25–27). So nun auch Abschn. 4.20.1. Abs. 1 S. 1 UStAE. Die Begünstigung greift dabei unabhängig davon, ob es sich um Aufführungen für elektronische Medien – unmittelbare Übertragung oder Aufzeichnung im Fernsehstudio – handelt (Abschn. 4.20.1. Abs. 1 S. 5).
Rz. 16
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Angesichts der kulturellen Vielfalt kann es im Einzelfall schwierig sein, Theatervorführungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zu bejahen.
Rz. 17
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Die Klärung des Begriffs der Theatervorführung bedarf der Einzelfallprüfung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu den Theatern auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts (vgl. Abschn. 4.20.1. Abs. 2 S. 1 UStAE). Theateraufführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (Bsp.: Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Filmvorführungen fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung. Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum (vgl. Trost/Menebröcker, Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung, 3. Aufl. 2022, Rn. 1397).
Rz. 18
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Es fehlt grundsätzlich an Abgrenzungskriterien, wie sich eine Aufführung überwiegend unterhaltenden Charakters von anderen Aufführungen unterscheidet. Weder dem Gesetz noch dessen Begründung lassen sich dazu Anhaltspunkte entnehmen. Ziel einer Theateraufführung ist es, dass das Publikum unterhalten werden soll.
Rz. 19
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In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 1961, mit dem die Steuerbefreiung auch für Theater anderer Unternehmer eingeführt wurde, ist ausgeführt, dass die Umsatzsteuerbefreiung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf private Theater ausgedehnt wird (BT-Drucks. 3/2402, 10). Ein besonderes Qualitätsmoment der Befreiungsvorschrift (die mit Einführung der Mehrwertsteuer – UStG vom 29.05.1967, BGBl I 1967, 545 – beibehalten worden ist) dergestalt, dass nur professionelles Theater von der Umsatzsteuer befreit werden dürfte, ist der Gesetzesbegründung hingegen nicht zu entnehmen (vgl. auch BVerwG vom 31.07.2008, Az: 9 B 80/07, UR 2009, 25–27).
Rz. 20
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Damit können auch nicht "klassische" Aufführungen in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG fallen. Solange es keine anderslautenden eindeutigen Vorschriften gibt, ist der Begriff der Theateraufführung weit auszulegen. Die kulturelle Förderung kann sich nicht nach dem "Niveau" oder der "Werthaltigkeit" der Aufführung richten.
Rz. 21
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Die von einem selbstständig tätigen Regisseur gegenüber einem Theater erbrachten Regieleistungen sind allerdings nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit (BFH vom 04.05.2011, XI R 44/08 (V), DStR 2011, 1222). Auch wenn die Tätigkeit zweifelsfrei Vorbedingung für Theater i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sei, so trete er jedoch nicht selbst auf der Bühne auf. Das Auftreten der von ihm geleiteten Schauspieler und Sänger ist dem Regisseur jedoch nicht zuzurechnen. Durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. d AmtshilfeRLUmsG wurde zur Schaffung von Rechtsklarheit nunmehr die Ergänzung der Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3 UStG um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen in die Steuerbefreiungsvorschrift aufgenommen. Die Steuerbefreiung für diese Leistungen sei geboten, da diese für die Inszenierung prägend und wesentlich seien, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nehmen. Die Theateraufführung wäre ohne den Bühnenregisseur, der wie der Bühnenchoreograf – als Regisseur der Tänzer – den Charakter der Vorstellung in künstlerischer und kreativer Hinsicht wesentlich prägt, nicht vorstellba...